Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei Immobilien

Unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 klärt der BFH aktuell Fragen zur AfA-Bemessungsgrundlage, wenn sich durchgehend vermietete Gebäude zwischenzeitlich im Betriebsvermögen befanden und wieder ins Privatvermögen zurückgeführt wurden.

Erstinstanzlich hat hier bereits das FG Hamburg mit Urteil vom 29.3.2019 (Az: 3 K 287/17) klargestellt, dass wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeht und dort zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird, ist der Teilwert oder im Falle der Betriebsaufgabe der gemeine Wert die Grundlage für die weitere AfA. Im Hinblick auf die gestiegenen Immobilienpreise und die damit hören Entnahmewerte im Vergleich zu den historischen Anschaffungskosten findet so eine Steigerung der AfA-Bemessungsgrundlage statt. Dies gilt zu mindestens dann, wenn und soweit die bei der Entnahme/Aufgabe vorhandene stillen Reserven besteuert wurden oder noch besteuert werden können.

Wurde das Gebäude vor der Einlage in das Betriebsvermögen bereits im Privatvermögen gehaltenen und zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt, ist ebenfalls auf die historischen Anschaffungskosten abzustellen und nicht auf den Einlagewert. Die Anschaffungskosten sind in diesem Fall nicht um die bisher vorgenommene AfA zu kürzen.

Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Gebäude in Vorjahren ist im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dadurch zu korrigieren, dass der dort vorgeschriebene AfA-Satz auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts angewendet wird, sodass sich im Ergebnis die AfA-Dauer verkürzt.

Mit Spannung zu erwarten, ob die obersten Richter des BFH insoweit von der Entscheidung ihre erstinstanzlichen Kollegen abweichen werden.

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