Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 AO).
Ausweislich einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.2.2018 (Az: 13 K 89/17) soll diese Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO auch möglich sein, wenn das Finanzamt die im Gesetz vorgesehene zeitliche Änderungsreihenfolge umgekehrt. Dies bedeutet: Das Finanzamt erlässt zuerst den Bescheid aus dem die richtigen Folgerungen gezogen werden und berichtigt dann den irrig ergangenen Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
Vorstehendes soll aber nur dann gelten, wenn die Aufhebung oder Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist.
Ob das Finanzamt hier tatsächlich die Änderungsreihenfolge umkehren darf bleibt abzuwarten. Obwohl das FG die Revision nicht zugelassen hatte, ist die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde angenommen worden und wird seitdem unter dem AZ: VI R 20/19 geführt. In entsprechenden Fällen ist daher ein Einspruch mit Verweis auf das Musterverfahren zu prüfen.
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