Zuordnung zum Unternehmensvermögen – Frist bleibt erhalten!

Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt werden, ist dies üblicherweise kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezuges zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahre 2019 also bis zum 31. Juli 2020.

Früher war dies der 31. Mai. Aufgrund der für den Veranlagungszeitraum 2020 verlängerten Abgabefrist gelten ausnahmsweise der 31. Oktober 2021 bzw. sonntags- und feiertagsbeding der 1. oder 2. November 2021.

Den 31. Oktober, 31. Juli bzw. den 31. Mai als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist jedoch eine reine Rechtsfortbildung des BFH und im Gesetz nicht unmittelbar normiert. Nun gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Frist nicht beachtet wurde und mithin der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Zwei Streitfälle hatten es bis vor den BFH geschafft (XI R 3/19 und XI R 7/19), der wiederum den EuGH angerufen hatte. Um es vorwegzunehmen: Es bleibt bei der Ausschlussfrist. Von daher sollten Unternehmer und Berater die letzten Tage des Monats Oktober unbedingt nutzen, um ihr Wahlrecht – sofern erforderlich – auszuüben.

Die aktuelle EuGH-Entscheidung vom 14.10.2021 (Rs. C-45/20 u. C-46/20) lässt zwar einen gewissen Interpretationsspielraum, doch letztlich wird der deutschen Finanzverwaltung und den deutschen Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, die Frist anzuwenden. Auszunehmen sind lediglich Härtefälle, das heißt, es ist – gegebenenfalls im Einzelfall – zu prüfen, ob die Frist verhältnismäßig ist.


4 Gedanken zu “Zuordnung zum Unternehmensvermögen – Frist bleibt erhalten!

  1. Eine wirklich überraschende Entscheidung des EUGH. Insbesondere da sich die Zuordnungsfrist nicht aus dem Gesetz ergibt und nur Abwehrrechtsprechung zum Seeling Modell war. Der EUGH musste sich auch ganz schön winden um seine Entscheidung zu begründen. Für mich ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen durch Antrag auf Vorsteuerabzug bzw. durch ein Schreiben an das Finanzamt immer noch eine rein formelle Vorrausetzung für den Vorsteuerabzug. Und eigentlich gilt immer noch:

    “ dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist“

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