In dem vom BGH entschiedenen Fall (AZ: I ZR 154/16 – Pressemitteilung Nr. 78/18 vom 19.04.2018) ging es um das Ausblenden bzw. Unterdrücken einer online-Werbung durch „AdBlocker“. Die Klägerin, ein allgemein bekannter und großer Verlag, stellt seine redaktionellen Inhalte online auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert der Verlag durch entgeltliche Werbung von anderen Unternehmen. Eine nicht unerhebliche Einnahmequelle.
Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbemitteilungen, die von den Filterregeln erfasst werden (und in einer sogenannten Blacklist enthalten sind), werden mit diesem Programm automatisch blockiert. Die Beklagte bietet weiter Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.
Nach Ansicht des BGH stellt das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte fördert mit diesem Programm in erster Linie ihren eigenen Wettbewerb. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
Die Klägerin wirke mit dem Angebot des Programms auch nicht unmittelbar auf die vom Verleger angebotenen Dienstleistungen an – denn der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers. Die lediglich mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin sei daher nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das Programm unterlaufe auch keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots des Verlages.
Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führe nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung des Verlages vorliege. Der Klägerin sei auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen. Sie könne nämlich mögliche Abwehrmaßnahmen ergreifen, wie etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten. Damit spielt der BGH also den Ball wieder zurück an den Verlag.
Der Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung angekündigt.
Sobald die schriftliche Urteilsbegründung des BGH vorliegt, wird hierauf näher eingegangen werden
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