Zuflusszeitpunkt von Tantiemen

Tantiemen gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn und unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug. Ihre Besteuerung als sonstiger Bezug setzt den Zufluss voraus. Doch was ist, wenn dieser nicht oder erst später erfolgt?

Der Streitfall

Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zweier GmbHs. Mit beiden Gesellschaften hat er fremdübliche Tantiemenvereinbarungen geschlossen. Hiernach sollte seine Tantieme „einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung“ fällig werden.

Die Jahresabschlüsse 2008 wurden „im Dezember 2009“ festgestellt und die Tantiemen – sowie die hierauf zu entrichtenden Lohnsteuern – somit erst im Januar 2010 fällig.

Da es ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, geht der BFH nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Zufluss auch ohne Zahlung bereits bei Fälligkeit vorliegen kann.

Das Finanzamt und das Finanzgericht haben daher den Zufluss im Jahr der Bilanzerstellung, also im Streitjahr 2009 angenommen und damit ebenfalls den Zeitpunkt der Besteuerung.

Das Urteil des BFH

Die Revision hatte Erfolg. Nach dem Urteil des BFH vom 28.04.2020, VI R 44/17 führt eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.

Die Regelung im Streitfall weicht zwar von der Grundannahme ab, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Zuflusszeitpunkt regelmäßig selbst beeinflussen kann. Allerdings ist eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung zivilrechtlich wirksam und damit grundsätzlich auch im Steuerrecht zu beachten.

Zudem waren die Vereinbarungen bezüglich der Fälligkeit der Tantiemen nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung fremdüblich.

Fazit

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern stehen Tantiemenvereinbarungen immer wieder im Fokus der Betriebsprüfer. Im Streitfall waren die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen GmbHs waren arbeitsrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Bei sonst gleichen Umständen hätte sich auch ein Dritter auf die konkreten Tantiemevereinbarungen eingelassen, da die Gesellschaft üblicherweise bei höheren Tantiemen – wie im Streitfall – Zeit benötigt, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen. Ein Monat ist dafür keine unangemessen lange Zeitspanne, so der BFH.

Weitere Informationen:

BFH-Urteil vom 28.04.2020, VI R 44/17

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