Zinsen auf Erstattungszinsen – BMF erlässt Billigkeitsregelung

Das BMF hat jetzt eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungszinsen des Finanzamtes (§§ 233a; 238 AO) nicht steuerpflichtig sind. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Der Zinssatz auf Steuerforderungen von 6% p.a. gilt ab dem 15. Kalendermonat nach Ende des VZ sowohl für Erstattungs- wie für Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO). Ob diese Zinssatzhöhe noch den Marktverhältnissen entspricht und deshalb verfassungsgemäß ist, will das BVerfG in diesem Jahr entscheiden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Das Volumen der Erstattungszinsen war in den letzten Jahren größer als das der Nachzahlungszinsen, hat die Bundesregierung vor Kurzem mitgeteilt (BT-Drs. 19/26930).

Ertragsteuerlicher Hintergrund

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art.

Ist diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen nicht sachlich unbillig?

Das BMF meint nein: Es handle sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind (Schreiben v. 16.3.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10012 :011).

Hiervon will das BMF jetzt aber nach Maßgabe einer Billigkeitsregelung in einem Fall eine Ausnahme machen: Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen; das BMF-Schreiben nennt vier Beispiele.

Was müssen Steuerpflichtige beachten?

Betroffen sind nur Steuerpflichtige, die ab dem 15. Monat nach Ende des VZ Erstattungszinsen auf eine Steuererstattung erhalten oder Nachzahlungszinsen auf eine Steuernachzahlung entrichten müssen. In diesem Fall ist mit dem steuerlichen Berater zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine sachliche Unbilligkeit begründet. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Aber Achtung: Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.

Im Übrigen bleibt es bei der ungerechten Lösung, dass Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Erstattungszinsen sind freilich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr.7 EStG) oder Einkünfte anderer Art (§ 20 Abs. 8 EStG) erst in dem VZ zu versteuern, in dem sie tatsächlich vereinnahmt werden, weil auch hierbei das Zuflussprinzip gilt.

Eine Steuererklärungspflicht besteht immer dann, wenn Einkünfte erzielt wurden, die zu einer Steuerschuld führten, die nicht bereits durch eine Quellensteuer abgegolten worden ist. Ein Problem in Bezug auf die Steuererklärungspflicht ist, dass keine einheitliche Rechtsgrundlage existiert. § 149 AO verweist nur allgemein auf die Steuergesetze. Eine interessante Frage ist daher, ob der Steuerpflichtige von sich aus vereinnahmte Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ausdrücklich zu erklären hat, nachdem diese nach Grund und Höhe ja vom Finanzamt selbst festgesetzt wurden, also bekannt sind.

Quellen

 

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