Zeitwertkonten bei Geschäftsführern

Bereits in 2015 hat der BFH (Az: I R 26/15) entschieden, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Nicht geklärt war höchstrichterlich bislang, was denn mit anderen Geschäftsführern ist.

Ausweislich des BMF-Schreibens vom 17.6.2009 kann ein Zeitwertkonto für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses eingerichtet werden. Allerdings hält die Finanzverwaltung ein paar Absätze später auch direkt wieder eine Einschränkung bereit: Danach sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (also insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH) nicht mit dem Aufgabenbild des Organs vereinbar. Infolgedessen soll bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

Dieser Regelung hat aktuell der BFH mit Urteil vom 22.2.2018 (Az: VI R 17/16) widersprochen. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtiger Arbeitslohn. Ganz ausdrücklich gilt dies auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH

Aus meiner Sicht ist damit bisher höchstrichterlich nur noch nicht geklärt, wie ein Zeitwertkonto bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu behandeln ist, der lediglich eine Minderheitsbeteiligung hält. Aufbauend auf den üblichen Regelungen rund um die verdeckte Gewinnausschüttung sollte jedoch dann auch hier Arbeitslohn gegeben sein, da der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sich bei der Einrichtung und der Führung des Zeitwertkontos nicht durchsetzen kann.

Weitere Informationen:
BFH v. 11.11.2015 – I R 26/15
BFH v. 22.02.2018 – VI R 17/16

 

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