Zeitpunkt zur Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Die Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft kann in gewissen Konstellationen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich ein Teil eines Anteils veräußert wird oder der Veräußerungsgewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Das führt im Rahmen des Verkaufsprozesses oftmals zu langwierigen und komplexen Verhandlungen über Ausgleichsmechanismen. Dabei geht es auch um die Frage, wem das Anrechnungspotential nach § 35 EStG zusteht.

Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.

Nun mag man nachvollziehbarerweise versucht sein, für die Aufteilung den Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt des Ausscheidens heranzuziehen. Dieser Sichtweise hat der BFH jedoch schon vor längerer Zeit eine Absage erteilt. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden  Gewerbesteuer verpflichtet hat. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (BFH, Urteil v. 14.01.2016 – IV R 48/12; v. 14.01.2016 – IV R 5/14).

Der BFH hat insoweit entschieden, dass es nach § 35 EStG ausgeschlossen ist, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags zuzuweisen. Dabei hat der BFH darauf abgestellt, dass die § 35 EStG zugrunde liegende Typisierung entscheidend an die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft  anknüpft. Bei Entstehen der Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) sind die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter jedoch nicht mehr beteiligt. Denn Erhebungszeitraum ist gemäß § 14 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr. Das führt dazu, dass nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens, sondern auf das Ende des Kalenderjahrs, den 31.12., abzustellen ist.

Das gilt zunächst auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn nach § 10 Abs. 2 GewStG als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Sichtweise des BFH wird jedoch auch hinterfragt. Nun hat das FG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 20.07.2022 – 10 K 686/20 F vorgelegt und entschieden, dass zeitlicher Bezugspunkt des Verteilungsmaßstabs in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht der Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Erhebungszeitraumes, sondern der zum Ende eines (ggfs. vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahres bestehende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel und folglich auch der Gesellschafterbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres ist.

Das Urteil des FG Düsseldorf macht Hoffnung, die Komplexität der gewerbesteuerlichen Themen im Rahmen von Veräußerungen an Mitunternehmerschaften zu entschärfen und bietet zugleich Gestaltungsmöglichkeiten bei unterjährigen Veräußerungen, bspw. durch Umstellung des Wirtschaftsjahres. Derzeit ist jedoch noch das unter dem Aktenzeichen IV R 21/22 anhängige Revisionsverfahren beim BFH abzuwarten.

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