Rentner/innen erhalten in diesen Tagen die Energiepreispauschale (EEP) in Höhe von 300 € auf ihr Konto.
Hintergrund
Als Reaktion auf den dramatischen Energiekostenanstieg hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 € beschlossen, die grundsätzlich über die Arbeitgeber bzw. Dienstherren an Beschäftigte ab Ende September 2022 ausgezahlt wurde. Die wichtigsten Praxisfragen zur EEP hat das BMF in einem gesonderten FAQ beantwortet.
Mit der Ausweitung EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) dämpft der Gesetzgeber ab 1.12.2022 auch bei einer Bevölkerungsgruppe den Energiekostenanstieg, die mit geringeren Altersbezügen mindestens ebenso wie Arbeitnehmer betroffen ist.
Auszahlungsverfahren ist angelaufen
Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV vom 8.12.2022 haben bislang rund 20 Mio. Rentner/innen in Deutschland die EEP in Höhe von 300 € durch Kontogutschrift erhalten. Rentner/innen müssen hierfür keinen Antrag stellen, die EEP wird automatisch auf das Girokonto überwiesen, auf dem auch die Rente gutgeschrieben wird. Die Renten-EEP erhalten alle, die am 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Die EEP wird nur bei einem inländischen Wohnsitz gezahlt, keine Rolle spielt aber, ob die Rente befristet oder unbefristet gezahlt wird. Die EEP ist nicht sozialversicherungspflichtig und wird auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet, ist aber einkommensteuerpflichtig. Für Rentner wirkt sich aber hierbei günstig aus, dass der steuerliche Grundfreibetrag rückwirkend ab 1.1.2022 auf 10.347 € (Ledige, bei Ehepartner gilt der doppelte Betrag), in 2023 dann nochmals auf 10.908 € angehoben wird.
Rentner können die EEP doppelt beziehen
Wichtig: Rentner könne die EEP doppelt beziehen! Nach DRV-Angaben üben derzeit 0,9 Mio. Rentner/innen im Ruhestand noch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, rund 1,15 Mio. Rentner/innen einen Minijob. Diese Gruppe hat im Beschäftigungsverhältnis ebenfalls Anspruch auf die EEP.
Eine Person, die sowohl eine Rente erhält als auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann somit Anspruch auf beide EEP haben. Auch eine Anrechnung findet nicht statt. Zahlt der Arbeitgeber im Beschäftigungsverhältnis dann auch noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie, können sich erwerbstätige Rentner/innen zum Jahresende über ein schönes finanzielles Zubrot freuen.
Weitere Informationen:
- Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985
- FAQ zur EEP: Bundesfinanzministerium – FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“