Zahlenspiel: Vorteil beim Solidaritätszuschlag für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 63/15 entschieden.

Zum Hintergrund

Beim Solidaritätszuschlag sind Steuerpflichtige, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, begünstigt. In Bezug auf die Gesamtbelastung (bestehend aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) hängt die Mehr- oder Minderbelastung von dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz ab. Sofern dieser geringer als 400,9% ist, ist der gewerbesteuerpflichtige Steuerpflichtige begünstigt. Liegt der Hebesatz über diesem Grenzwert verhält es sich umgekehrt. Die Ursache für diese Belastungsunterschiede ist zum einen die Gewerbesteuerbelastung als solche und zum anderen der Ausgleichsmechanismus des § 35 EStG, mit seiner Wirkung auf den Solidaritätszuschlag.

Aus diesem Grund ist die reine Einkommensteuerbelastung bei Steuerpflichtigen, die Gewerbesteuer zahlen, wegen der Steuerermäßigung nach § 35 EStG stets niedriger als bei den Steuerpflichtigen, die andere tariflich zu versteuernde Einkünfte in derselben Höhe erzielen.

Der Streitfall

Im Streitjahr 2011 erzielten die Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie in geringem Umfange Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus Gründen der Gleichbehandlung begehrten sie, den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte – also auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden, so dass der Solidaritätszuschlag im Ergebnis geringer ausgefallen wäre.

Das Urteil des BFH

Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Nicht beanstandet hat er auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Fazit

Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.

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