Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind steuerlich beachtenswert!

Seit der Einführung des „Abgeltungssteuerzeitalters“ in 2009 fällt ja alles unter die Abgeltungssteuer, was irgendwie mit Kapitalanlage zu tun hat. So meint man zu mindestens. Tatsächlich unterliegen aber z. B. Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht der Abgeltungssteuer. Ganz aktuell hat der BFH mit Urteil vom 6.2.2018 (Az: IX R 33/17) entschieden, dass die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, in dem diese auf ein Sparkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, keine entgeltliche Veräußerung im Sinne des privaten Veräußerungsgeschäfts darstellt. Insgesamt eine logische Entscheidung, denn der Steuerpflichtige ist nach der Einlösung nicht reicher als zuvor. Erst wenn das Gold dann noch innerhalb der Jahresfrist seit Anschaffung der Inhaberschuldverschreibungen veräußert werden würde, wäre ein steuerpflichtiger Vorgang gegeben.

Tatsächlich hat der BFH nämlich schon mit Urteil vom 12.5.2015 (Az: VIII R 35/14) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.

Ebenso hatte der BFH mit Urteil vom 12.5.2015 (Az: VIII R 4/15) klargestellt, dass der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibungen eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, nicht nach den zuvor genannten Vorschriften steuerpflichtig ist.

Insofern gehören die sogenannten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen in den Bereich des privaten Veräußerungsgeschäftes  und können nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie lediglich ein Anspruch auf Sachleistung, sprich Lieferung des Goldes, verbriefen.

Augenscheinlich ist jedoch aktuell noch ein weiteres Verfahren zu der Thematik beim BFH (Az: VIII R 7/17) anhängig, bei dem es um die Rechtsfrage geht, ob die Tatsache, dass Forderungsinhaber von „Gold Bullion Securities“ Schuldverschreibungen zwischen der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs in Gold oder in bar wählen können, zu deren Qualifizierung als Kapitalforderung i.S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.

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