„Kinder brauchen Wurzeln und Flügel.“ Das Zitat wird Johann Wolfgang von Goethe zugeschrieben und beschreibt treffend zeitlos die Aufgaben der Eltern. Der Staat kompensiert die durch Kinder bewirkte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Familien – allerdings nur zum Teil. Das Kindergeld wird als staatliche Transferleistung einkommensunabhängig gezahlt und ist damit gleichsam eine negative Kopfsteuer.
Es beträgt derzeit für das erste und zweite Kind jeweils 192 €, für das dritte Kind 198 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 € pro Monat. Ab 2018 wird das Kindergeld um je 2 €/Monat angehoben. Insgesamt wendet der Staat rd. 45 Mrd. € jährlich für Kindergeld, Kinderzuschlag und Familienleistungsausgleich auf. Mit der Berücksichtigung als Kind sind eine Reihe anderer Förderungen verknüpft (z.B. Sonderausgabenabzug, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Ausbildungsfreibetrag, vgl. Hillmoth, in: Kanzler/Kraft/Bäuml (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 32 Rn. 36 ff.) Im aktuellen Bundestagswahlkampf ist die Familienförderung wieder ein wichtiges Thema.
Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Der Begriff ist interpretationsbedürftig und beschäftigt regelmäßig Verwaltung und Gerichte. Auch der Erwerb von Sprachfertigkeiten gehört grundsätzlich zur Berufsausbildung. Das gilt aber nur dann, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweist und Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel vorgegeben werden. Bei der Prüfung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, sind die konkreten beruflichen Pläne des Kindes zu beachten. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.2.2017, III R 3/16, jetzt erfreulicherweise klargestellt und damit Eltern und Kindern, die vor einem neuen Ausbildungsabschnitt stehen, eine wichtige Orientierung für „Wurzeln und Flügel“ gegeben.
Weitere Informationen:
- BFH-Urteil v. 22.2.2017, III R 3/16, veröffentlicht am 16.8.2017
- Hillmoth, in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn 36 ff
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