Die zweite Entscheidung ist ein Donnerschlag gegen die praktische Handhabung der Option gem. § 9 UStG (XI R 40/13). Bei Grundstücksgeschäften muss die Option im Grundstückskaufvertrag seitens des Verkäufers ausgesprochen sein. Da häufig die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen insbesondere hinsichtlich § 15 a UStG übersehen werden, kommt es immer wieder vor, dass zu diesem Vertrag eine Ergänzung notwendig wird. Diese Handhabung wird durch das BMF Schreiben unterstützt (BStBl I 2004, 453 Rz.4). Nur der XI. Senat haut jetzt dazwischen und „macht alles kaputt“.„Kaputt“ insofern, dass eine nachträgliche Option in einer ergänzenden Urkunde nicht anerkannt wird. Aus der Gesetzesformulierung in § 9 Abs.3 Satz 2 UStG: „Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311 b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden“ .
Aus dem Wort „nur“ herauszulesen, dass nur der erste Vertrag bindend sein soll und nicht eine weitere Ergänzung dieses Vertrages, den die Vertragspartner gemeinsam unterzeichnen, ist schon sehr mutig, zumal die Praxis und die Literatur sich überwiegend für diese Ergänzung ausgesprochen haben und praktizieren. Warum allein gegen Alle?
Der BFH befürchtet Steuerausfälle zu Lasten des Fiskus. Durch die nachträgliche Option wird der Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b UStG. Ist der Vorsteuerabzug gar nicht oder nur teilweise zu gewähren, könnte es nach der Begründung des BFH zu Steuerausfällen kommen. Warum, das hat der BFH nicht erläutert. Kennt er nicht die Berichtigungsvorschriften der AO? Wir wäre es mit der Anwendung von § 173 Abs.1 Nr. 1 AO, Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen? Und wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist, dann läuft die Option „sowieso ins Leere“.
Ach so, der BFH denkt an den Fiskus, dass er sein berechtigtes Geld nicht bekommt. Aber warum ist dem BFH die finanziellen Auswirkungen des Fiskus wichtiger als die finanzielle Katastrophe beim Steuerpflichtigen? Hat der Verkäufer irrtümlich die Option nicht ausgesprochen und somit den Tatbestand des § 15a UStG ausgelöst, kann das für den Steuerpflichtigen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und seine Existenz gefährden. Mit dieser Rechtsprechung sichert der XI. Senat des BFH die (zusätzliche) Einnahmenseite des Fiskus. Das muss doch zu diesem Zeitpunkt nicht sein!
Sollte in Ausnahmefällen tatsächlich ein Steuerausfall drohen, dürfte die nachträgliche Option missbräuchlich sein. Auch so könnte ein tatsächlicher Steuerausfall verhindert werden und dann bezogen auf diesen Einzelfall..
Das wäre aus meiner Sicht von einer Rechtsprechung zu erwarten, die grundsätzlich die Interessen beider Parteien beachten sollte. Jetzt ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung den gebotenen Vertrauensschutz (§ 176 AO) gewährt, soweit sie diese Vorschrift noch kennt. Ansonsten gibt es viele böse Überraschungen und so manchen Schadenersatzprozess gegen den Steuerberater. Aber dies dient zur Vollbeschäftigung von Juristen! Nun mache ich aber Schluss mit „meinen bösen Gedanken“.
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