Als Steuerberater müssen wir Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen oftmals steuerlich würdigen. Im Idealfall werden wir frühzeitig hinzugezogen, um unsere steuerliche Einschätzung abzugeben. Wenn es schlecht läuft, werden wir zu spät gefragt und beispielsweise ist der private Veräußerungsgewinn („Spekulationsgewinn“) aus der Übertragung einer Immobilie bereits entstanden. Uns bleibt dann nur noch die unangenehme Aufgabe, den Mandanten die böse Nachricht zu überbringen. Andererseits sollten wir Steuerberater uns aber auch davor hüten, im Familienrecht mitzumischen. Das geht meistens nicht gut. Lange Rede, kurzer Sinn: Optimalerweise arbeiten Mandanten, Steuerberater und Juristen frühzeitig und vertrauensvoll zusammen, wenn es um Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen geht.
Kommen wir nun zu meinem konkreten Thema:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bekanntermaßen bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Als Unterhaltsleistungen gelten auch Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Ehegatten überlassenen Wohnung. Überlässt ein Steuerpflichtiger dem Ex-Gatten die Wohnung „ohne Miete“ aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung und vermindert sich dadurch seine Barunterhaltsverpflichtung, kann er alle Aufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben abziehen (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 127/96).
Doch in welcher Höhe gilt die unentgeltliche Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung? Und kann es sich statt einer Unterhaltsleistung nicht doch um eine „echte“ Vermietung handeln? Mit diesen Fragen hat sich der BFH mit Urteil vom 29.6.2022 (X R 33/20) befasst. Sachverhalt und Urteilsgründe sind leider recht komplex. Daher sollen hier nur einige wenige Punkte herausgegriffen werden.
Zunächst gilt: Bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung handelt es sich um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete beim Realsplitting berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben (BFH-Urteil vom 29.6.2022, X R 33/20). Allerdings trifft der BFH dann eine wichtige Einschränkung und dann auch noch eine Differenzierung.
Der Sachverhalt in Kürze:
In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird ein Barunterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart. Zudem wird folgende Vereinbarung getroffen: Solange die Ehefrau noch in der ehemals gemeinsamen Familienwohnung lebt, wird ein Anteil von 400 Euro als Wohnvorteil der Ehefrau bewertet und mithin nur ein Betrag in Höhe von 200 Euro an die Ehefrau vom Ehemann ausgezahlt. Im Rahmen der Steuererklärung legt der Mann jedoch dar, dass die ortsübliche 800 Euro beträgt. Demnach machte er anstatt 7.200 Euro ca. 12.000 Euro als Sonderausgaben geltend. Das FG lehnt diesen höheren Betrag ab, doch der BFH sieht die Sache anders.
Die ortsübliche Miete sei auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben. Bezieht sich die Nutzungsüberlassung nur auf den Miteigentumsanteil des Unterhaltsverpflichteten, ist der entsprechende Anteil des ortsüblichen Mietzinses anzusetzen.
Nun kommt die Einschränkung: Sofern die gemeinsamen Kinder weiter in der überlassenen Wohnung verbleiben, bleibt der auf sie entfallende Wohnvorteil bei den nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen außer Betracht.
Und dann kommt die Differenzierung:
Die Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten kann auch auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhen. Sprich: Es handelt sich bei der Nutzungsüberlassung nicht um Unterhalt, sondern um eine „echte“ Vermietung. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Im Streitfall hat der BFH die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung so gewertet, dass keine Vermietung im klassischen Sinne gewollt war, sondern eine Naturalunterhaltsleistung. Das kann im Einzelfall aber anders sein, insbesondere wenn explizit von einer „Wohnraumvermietung“ die Rede ist oder sich im Vertragstext die Begriffe „Miete“ oder „Entgelt“ finden.
Das Fazit ergibt sich aus der Einleitung: Ein frühzeitiges Zusammenwirken aller Parteien verhindert Diskussionen mit dem Finanzamt. Aber zugegeben. Bei Trennungen und Scheidungen ist das leichter gesagt als getan.