Wo ist eine Rest-Rücklage nach § 6b EStG auszuweisen?

Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft genutzt werden.

Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann.

Hier stellt sich die Frage, ob die „Rest-Rücklage“ dann noch bei der veräußernden KG auszuweisen ist oder bei der zweiten Gesellschaft. Das FG Münster vertritt im Urteil vom 13.05.2016 (7 K 716/13 E) – entgegen R 6b Abs. 2 EStR – die Auffassung, dass die Rest-Rücklage bei der zweiten Gesellschaft (genauer gesagt bei ihren Gesellschaftern) auszuweisen ist. Gegen das Urteil ist die Revision anhängig unter VI R 50/16.

In der Praxis kann aus heutiger Sicht nur die Empfehlung gegeben werden, unbedingt alle relevanten Bescheide offen zu halten, insbesondere wenn unterschiedliche Finanzämter mit den Fällen betraut sind. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass eine Rest-Rücklage untergeht, weil die Finanzämter jeweils davon ausgehen, dass die Rücklage in den anderen Bescheiden hätte ausgewiesen werden müssen. Zwar könnte dann eventuell § 174 AO weiterhelfen.

Auf dieses dünne Eis sollte man sich aber erst gar nicht begeben.

Weitere Informationen:
FG Münster, Urteil vom 13.05.2016 – 7 K 716/13 E – Az. beim BFH: VI R 50/16 – anhängig seit 20.01.2017 (per 17.07.2017)

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