Wissen Sie was ein Vollmengenstaffeltarif ist?

Wahrscheinlich wissen Sie es, ohne es zu wissen. So ist beispielsweise die Steuersatztabelle im Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz ein solcher Vollmengenstaffeltarif.

Dieser erfasst den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz. Noch einfacher ausgedrückt: Ist eine bestimmte Wertgrenze überschritten, ab der ein höherer Steuersatz gilt, unterliegt alles diesem höheren Steuersatz und nicht nur der die Wertgrenze übersteigende Teil.

Eine solche Regelung gab es auch seinerzeit bei den zumutbaren Belastungen, jedoch hat der BFH mit Urteil vom 19.1.2017 (Az: VI R 75/14) klargestellt, dass dieser hier nicht angewendet werden kann. Die Folge: Für jede Stufe muss der entsprechende Prozentsatz angewendet werden.

Übertragen auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wäre es sicherlich schön, dies auch hier zu machen, da dadurch die Höhe der Steuer gesenkt werden würde. Leider hat der BFH diesem Begehren jedoch mit Beschluss vom 20.2.2019 (Az: II B 83/18) eine Absage erteilt.

Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet demnach nicht statt. Etwaige Progressionssprünge werden insoweit durch den Härteausgleich kompensiert.

Fazit: An dieser Stelle bleibt es bei dem Vollmengenstaffeltarif!

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