Wissen Sie was ein Prätendent ist?

Laut Wikipedia ist ein Prätendent jemand, der etwas oder ein Recht für sich in Anspruch nimmt oder sich eine Stellung oder einen Status anmaßt. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Ganz einfach!  

Aktuell hat der BFH (Az: II R 24/15) nämlich entschieden, dass eine Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit bei Bemessung der Erbschaftsteuer abzugsfähig ist. Hintergrund war ein Sachverhalt, in dem zwei Personen die Stellung als Alleinerbe für sich beanspruchten. Der vor dem Nachlassgericht geführte Streit um die Erbenstellung endete mit einem Vergleich, wonach der eine nicht mehr auf seine Stellung als Alleinerbe pocht und der andere Erbe wird, wofür er allerdings eine Abfindungszahlung zu leisten hat. Im Endeffekt hat der schlussendliche Alleinerbe die Abfindungszahlung aufwenden müssen, um überhaupt die Erbschaft antreten zu können. Es stellt sich daher die Frage, wieso das Finanzamt in einem solchen Fall die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit anzweifelt. Die Antwort ist, dass der Fiskus in solchen Fällen von einer korrespondierenden Besteuerung ausging.

Hintergrund ist ein Urteil des BFH vom 04.05.2011 (Az: II R 34/09) in dem ein Erblasser mehrere Testamente errichtet hatte und darin auch unterschiedliche Personen als Alleinerben genannt hatte. Zur Klärung der Angelegenheit wurde auch hier eine Abfindung gezahlt. Der BFH hatte jedoch über den korrespondierenden Sachverhalt, nämlich über die Besteuerung der Abfindung zu entscheiden. Im Wege einer Rechtsprechungsänderung stellten die Richter seinerzeit klar: Die Abfindung, die der weichende Erbprätendent dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, ist kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb.

Klar und deutlich führen die Richter daher in der aktuellen Entscheidung aus: Ein Grundsatz der korrespondierenden Steuerbarkeit findet sich in diesem Zusammenhang im Gesetz nicht. Die unterschiedliche Behandlung bei der Erbschaftsteuer ist damit höchstrichterlich abgesegnet.

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