Damit ein Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht werden muss, muss das begünstigte Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Vor dem BFH (Az: X R 30/19) möchte die Finanzverwaltung nun klären, ob insoweit auch ein Rumpfwirtschaftsjahr, also ein Wirtschaftsjahr von weniger als zwölf Monaten, unter diese Regelung fällt. Konkret lautet die Rechtsfrage, ob im Fall einer Betriebsaufgabe der Verbleibens- und Nutzungszeitraum neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen muss oder ob ein Rumpfwirtschaftsjahr im Betriebsaufgabejahr ausreichend ist.
Grundsätzlich umfasst ein Wirtschaftsjahr ausweislich § 8b Satz 1 EStDV einen Zeitraum von zwölf Monaten, weshalb die Nachfrage seitens der Finanzverwaltung beim BFH durchaus verständlich ist. Wer jedoch weiterliest findet in Satz 2 der vorgenannten Vorschrift den Hinweis, dass das Wirtschaftsjahr auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen darf, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Als dann wenn ein Rumpfwirtschaftsjahr vorliegt.
Da insoweit die Regelung des Investitionsabzugsbetrag nur von Wirtschaftsjahren spricht, ist nicht ersichtlich, wieso dies ein Zeitraum von zwölf Monaten sein sollte.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – X R 30/19 – anhängig seit 20.01.2020