Wirecard-Verluste steuerlich geltend machen

Der erste Schock um den Wirecard-Skandal ist verdaut, was bleibt sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen. Neben institutionellen Investoren haben viele Kleinanleger ihr Investment (vermutlich nahezu vollständig) verloren. Spätestens wenn die Steuererklärungen 2020 anstehen wird man sich daher der Frage stellen müssen, ob man mit dem Scherbenhaufen steuerlich noch etwas anfangen kann.

Variante 1: Aktien wurden verkauft

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (Annahme: keine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG). Gewinn ist dabei der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (nach dem BFH-Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 32/16 ist eine Veräußerung übrigens weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig). Hat sich der Anleger also von seinen Aktien durch Veräußerung getrennt, liegt ein steuerlich relevanter Verlust vor. Allerdings dürfen Verluste aus Kapitalvermögen weder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden noch nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.

Während dieser gesonderte Verlustverrechnungskreis von Einkünften aus Kapitalvermögen schon ungünstig genug ist, greift bei Aktien – und damit auch im Fall Wirecard – noch eine Besonderheit: Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass ein Verlust aus der Veräußerung von Wirecard-Aktien nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden darf. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage wird es schon eine Herausforderung sein, entsprechende Aktiengewinne zu erwirtschaften. Der erzielte Verlust wird also im Zweifel in die Zukunft vorgetragen.

Variante 2: Aktien bleiben wertlos im Depot

Für Diejenigen, die sich noch nicht von ihren Wirecard-Aktien getrennt haben, dürfte eine „günstigere“ Lösung in Sicht sein. Denn hier ist meines Erachtens die seit dem VZ 2020 geltende Verlustverrechnung für wertlose Wirtschaftsgüter anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung dürfen bis zu einer Höhe von 10.000 € mit (allen) Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der Begriff der hier angesprochenen Kapitalforderung ist neu und geht über die bislang bekannte „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ hinaus. Deshalb sind meines Erachtens auch Aktien hierunter zu verstehen.

Nimmt man eine Uneinbringlichkeit der Wirecard-Aktien an – eine Kapitalforderung ist uneinbringlich, wenn sie endgültig ausgefallen ist (wann das ist, klärt der BFH hoffentlich im Verfahren VIII R 28/18) – ist der Verlust dann zumindest mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen und unterliegt nicht der gesonderten Verlustverrechnung von Aktien. Das ist zumindest etwas besser. Zu beachten ist die ggf. erforderliche Verlustbescheinigung.

 


Ein Kommentar zu “Wirecard-Verluste steuerlich geltend machen

  1. Hallo,
    danke für den Beitrag.
    Für mich ist das aufgrund des gestrigen „Verkaufs“ der Aktien erst bei der Steuererklärung für 2021 ansetzbar. Hierbei waren VK Kosten größer als der VK Wert. Interessant ist, dass mein Broker den Verlust nicht mit Gewinnne aus anderen WP Veräußerungen verrechnet hat; Hinweis in der WP Abrechnung: “ Es liegt keine Veräußerung i.S. des §20 Abs. 2 EStG vor.“ .
    Daher versuche ich die Verlsute (zum Glück < €10.000,-) mit der Steuererklrung wieder rein zu holen.

    Frage: Gibt es hierzu Erfahrungswerte, ob diese so einfach funktioniert, oder muss ich mich auf einen Kampf mit dem Finanzamt vorbereiten?

    vG

    Hendrik R.

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