Damit ist die Frage des Beitrags „Kaltes oder warmes Steuerrecht bei verbilligter Vermietung?“ beantwortet. Hier ging es nämlich um den Steuerstreit, ob bei Prüfung der verbilligten Vermietung auf die Warm- oder aber die Kaltmiete abzustellen ist.
Aufgetreten ist der Steuerstreit, weil aufgrund der nachvollziehbaren Auffassung der Finanzverwaltung in R 21.3 EStG die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der Umlage, also unter dem Strich die Warmmiete, anzusetzen ist. Das Gesetz spricht jedoch auch von dem „Entgelt für die Überlassung einer Wohnung“, worunter eigentlich nur die Kaltmiete zu verstehen ist.
Weil dies jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht gerecht werden würde, hat der BFH (Az: IX R 44/15) aktuell entschieden, dass unter der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete – d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen ist.
Weitere Infos:
BFH v. 10.05.2016 – IX R 44/15