Windbürgergeld – Steuerpflicht als Einführungshindernis?

Aus den Reihen der SPD und der Grünen wird aktuell die Forderung nach einem „Windbürgergeld“ erhoben und öffentlichkeitswirksam diskutiert. Das Windbürgergeld soll die Akzeptanz von Windkraftanlagen in räumlicher Nähe von Siedlungen erhöhen und die Anwohner an deren Erträgen partizipieren lassen.

Die Diskussion blendet die einkommensteuerliche Behandlung des Windbürgergeldes bei den begünstigten Anwohnern aus. Die steuerlichen Fragen sind aber wichtig, da eine höhere Belastung mit Einkommensteuer durch den Bezug des Windbürgergeldes und gegebenenfalls entstehende Erklärungspflichten dessen Wirksamkeit gefährden könnten.

Wird für das Windbürgergeld kein gesonderter Steuerbefreiungstatbestand in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, liegt meines Erachtens eine steuerbare Einnahme bei den Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG vor. Denn Leistung in diesem Sinne ist bereits jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Diese niedrigschwellige Definition erfüllt das Windbürgergeld als Stillhalteprämie allemal. Wegen der bestehenden jährlichen Freigrenze von 256 € für derartige Einkünfte hängen die einkommensteuerlichen Folgen entscheidend auch von der Höhe eines gewährten Windbürgergeldes ab. Hierzu waren die medialen Diskussionen der letzten Tage bisher wenig ergiebig.

Besonders schmerzlich wäre eine nur aufgrund des Bezugs des Windbürgergeldes enstehende Abgabeverpflichtung der Einkommensteuererklärung für im übrigen nicht erklärungspflichtige Arbeitnehmer und Senioren, sofern das konzipierte Windbürgergeld 410 € überschreitet.

Es bleibt abzuwarten, ob die Gewährung eines Windbürgergeldes politisch ernsthaft erwogen wird. Dann sollte die Diskussion aber zumindest um eine einkommensteuerliche Facette aufgewertet werden.

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