Willkommen im Zeitalter der Belegvorhaltepflicht

Die Digitalisierung hält auch mit großen Schritten im Steuerrecht Einzug. Dies auch der Grund, warum seit Anfang des Jahres statt der bisherigen Belegvorlagepflicht nun nur noch eine Belegvorhaltepflicht existiert. 

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen ab dem 1.1.2018 für den Veranlagungszeitraum 2017 die Belege nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden. Durch diese Regelung soll der digitale Prozess beim Einreichen der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege nicht behindert werden.

Wie der Name jedoch schon sagt, müssen die Belege zu Nachweiszwecken immer noch vorgehalten, also aufbewahrt werden, da sie insbesondere auch vom Finanzamt bei Bedarf angefordert werden können. Sicherlich ein zu begrüßende Fortschritt, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang zukünftig noch Belege seitens des Finanzamtes angefordert werden. Immerhin erhält man auch heute noch die Nachfrage, wo denn die Einnahmen Überschussrechnung ist.

Darüber hinaus ist jedoch besonders interessant, dass bei einer freiwilligen Belegeinreichung dies dazu führen kann, dass die Veranlagung aus dem maschinellen Verfahren rausfällt und daraufhin wieder eine personelle Bearbeitung der Steuererklärung stattfindet.

11 Gedanken zu “Willkommen im Zeitalter der Belegvorhaltepflicht

  1. Steuerbescheinigungen fallen sicherlich nicht unter den Begriff „Belege“. Man kann wohl davon ausgehen, dass diese, zumal wenn es sich um höhere Beträge handelt, beim FA einzureichen sind.
    Eine Klarstellung durch die Finanzverwaltung wäre wünschenswert.

    • Sehr geehrter Herr Kollege Kratz,
      Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
      https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/95A65447625E5C94948B/form/anltg_kap_17.pdf
      dort heißt es:
      Steuerbescheinigung Neu
      Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben,
      hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende
      oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (z. B. Kreditinstitut)
      auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in
      Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in
      Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge
      beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung
      des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 10 und /
      oder 11 sowie 54 bis 56 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Angelika Dirks, Steuerberaterin

    • https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/95A65447625E5C94948B/form/anltg_kap_17.pdf

      Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.

      Erläuterungen zur Anlage KAP
      Steuerbescheinigung Neu
      Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 10 und / oder 11 sowie 54 bis 56 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.
      Angelika Dirks, Steuerberaterin

  2. Wem hilft diese Belevorhaltepflicht?
    Soweit ich als Steuerberaterin die ESt-Erklärung erstelle, benötige ich sämtlich Nachweise des Mandanten. Das heißt ich sehe die Belege durch und ordne diese den Einkunftsarten (Werbungskosten) zu.
    Welche Erleichterung besteht durch die Belegvorhaltepflicht? Für mich gar keine! Im Gegenteil. Sollte ich die Belege nicht dem Finanzamt mit einreichen und dem Mandanten zurückgeben (mit dem Hinweis, dass diese „vorgehalten“ werden müssen), kann ich davon ausgehen, dass entweder diese Belege verloren gehen, oder in versch. Akten zurücksortiert werden. Wenn nun das Finanzamt eine Rückfrage hat und Belege anfordert, haben wir als Steuerberater die doppelte Arbeit.
    Mein Fazit: Die Belege werden vollumfänglich wie bisher dem FA eingereicht.

    • Ich stimme Frau Hartmann zu, die Wahrscheinlichkeit das die Belege vortan in der Kanzlei verbleiben müßen oder aber beim Mandanten verloren gehen, ist sehr hoch.
      Was sich theoretisch erstmal gut anhört wird in der Praxis zu Mehrabreit führen.

    • Genau so sieht es aus: doppelte bis dreifache Arbeit für uns! Vereinfachung nur für die Finanzverwaltung. In der Vergangenheit sollten Belege schon nur noch auf Anforderung eingereicht werden, was aber auch regelmäßig (bei teilweise gleichbleibenden Sachverhalten, gleichen Einnahmen/ Werbungskosten etc. über Jahre) passierte. So fasse ich jede St-Erklärung 2-3x an. Allein zwischen Weihnachten und Neujahr flatterten mir hier 4 Schreiben mit umfangreichen Beleganforderungen ins Haus, bei 0815-Fällen. Bei Erstellung der St.erklärung habe ich alles direkt geordnet beisammen und kanns dem Amt direkt mitschicken. So wird’s auch erst mal weiter gemacht bis sich was ändern sollte…

  3. Ich werde nach wie vor alle relevanten Belege der ESt-Erklärung beifügen. Im eigenen Büro aufzubewahren wäre reinster Wahnsinn, man erstickt ja im Papierwust. So wie es bislang lief, erhält der Mandant seine Unterlagen mit Anschreiben vom FA zurück und ist selbst für die Aufbewahrung verantwortlich.
    Hinter dieser Verfahrensweise vermute ich eine weitere Entlastung der MA des Finanzamts, ist irgendwie verständlich, aber es kann nicht auf andere Dienstleister abgewälzt. werden. Ist jedenfalls meine Meinung.

  4. Ich würde mir wünschen, das Belege in elektronischer Form (viele Belege gibt es ja schon Digital – zB Bankbescheinigung übers Online-Banking, der Rest eben eingescannt) direkt angefügt werden könnte und mit elster mitübertragen werden könnte. Originale verbleiben dann von Anfang an beim Mdt und der Steuerberater erhält nur die digitale Version.

  5. Ich halte dieses Gesetz für schlecht bzw. unausgereift. Es bringt nur dem Finanzamt Vorteile. Die Steuerberater haben wahrscheinlich mehr Arbeit. Sicherlich ist es erleichternd, wenn nicht alle Einzelbelege an das Finanzamt geschickt werden müssen. Aber wie soll der Steuerberater die Ausgaben in die „richtigen Schubladen“ packen können, wenn er keine Belege vorliegen hat.
    Ich werde weiterhin alle Belege an den Steuerberater geben. Diese erhalten ich dann nach seiner Arbeit zur Aufhebung zurück.

  6. Na Klasse, nun gehen die ersten Anfragen des Finanzamtes ein.

    Und siehe da, selbst der Nachweis über Zahlungen zum Versorgungswerk werden vom Finanzamt angefordert. Abweichung zum Vorjahr ist eher unbedeutend, aber egal.

    Besser so als keine Anforderung und dann im Bescheid den Hinweis:“Mehraufwendungen für Verpflegungen wurden nicht berücksichtigt, weil eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht nachgewiesen wurde.“

    Wo bitte ist denn in den Formularen der Hinweis auf einen einzureichenden Nachweis? Hätte man da nicht vor dem Bescheid von Seiten des Finanzamtes mal nachfragen können?
    Naja. dann kommt jetzt eben ein Einspruch. Nur schade für diejenigen die dies nicht erkennen und die Einspruchsfrist ablaufen lassen…

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