Seit rund 25 Jahren gibt es immer wieder Bestrebungen der Betreiber von Geldspielautomaten, ihre Umsätze umsatzsteuerlich gar nicht oder niedriger besteuern zu können. Aktuell hat sich auch das Hessische FG zu der Thematik geäußert und wie folgt entschieden: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein. (Urteil vom 22.02.2018, 6 K 2400/17, Revision unter XI R 13/18).
Geklagt hatte ein Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht dieser Umsätze aus und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen wollte der Unternehmer vor Gericht erreichen, dass die Automatenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Zufallsabhängigkeit fehle bereits der erforderliche Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler. Zudem seien die Umsätze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, was sich aus der MwStSystRL sowie aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und BFH ergebe. Er – der Kläger – werde gegenüber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.
Das Hessische FG wies die Klage ab. Der Betrieb von Geldspielautomaten sei eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Dabei setzte sich seine Leistung nach Maßgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung zusammen.
Hierfür stehe dem Unternehmer auch unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zu.
Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabhängigkeit sei dabei lediglich Bestandteil des Leistungsaustauschs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Das Finanzamt habe ferner in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung zutreffend die monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte, über die der Kläger effektiv selbst habe verfügen können, der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Auch könne sich der Kläger nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG stützen, weil hiernach nur solche Umsätze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst würden die klägerischen Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz.
Nach der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG sei es zudem nicht gleichheitswidrig, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gelte. Angesichts der aktuell geltenden Regelungen komme es nicht zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten. So habe das BVerfG entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer auf Glückspielumsätze bei der Einkommensteuer als Betriebseinnahmen und die Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien (PM des Hess. FG vom 23.05.2018).
Hinweis: Nun hat wieder einmal der BFH das Sagen in der Angelegenheit. Ich hätte fast geschrieben: „Er hat das letzte Wort.“ Ich nehme aber an, dass dieses eher beim EuGH oder beim BVerfG liegen wird.
Der Kläger hat sich unter anderem darauf gestützt, dass der EuGH bereits mit seiner Entscheidung vom 17.02.2005 (C-453/02, C-462/02) festgelegt habe, dass die Richtlinie 77/388/EWG einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken entgegenstehe, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Glücksspiele durch öffentliche Spielbanken steuerfrei sei. Hiermit konnte er beim Hessischen FG allerdings nicht durchdringen. Die Frage eines Neutralitätsverstoßes wegen einer nicht im UStG geregelten Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken stelle sich nicht mehr (unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 22.05.2017, V B 133/16).
Dennoch hat das FG die Revision zugelassen, und zwar mit folgender – interessanter – Begründung: „Die Revision war … im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung eines Glückspielautomatenaufstellers und der tatsächlich von ihm empfangenen Gegenleistung im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689) auch dann besteht, wenn der Glückspielautomatenaufsteller zwar tatsächlich eine vom jeweiligen Spielausgang unabhängige Vergütung durch den einzelnen Spieler erhält, die Höhe der verbleibenden Kasseneinnahmen jedoch letztlich ebenso einer Ungewissheit unterliegen wie der Erfolg des jeweiligen Spielers.“
In dem genannten BFH-Urteil vom 30.8.2017 ging es um die Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers.
Weitere Informationen:
Hessisches FG v. – 6 K 2400/17, Revision unter XI R 13/18
Pressemitteilung des Hessischen FG vom 23.05.2018
Betreiber von Geldspielautomaten, ihre Gewinne umsatzsteuerlich gar nicht oder niedriger besteuern zu lassen, ist eine neue Information für mich. Da diese Automaten meist Teil einer öffentlichen Institution sind oder von Unternehmen betrieben werden, wäre es dann nicht eine Lösung den Besitz diese Automaten zu versteuern anstatt den Umsatz? Aber das wäre wohl nicht immer Gewinnbringend.