Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet, konnte dann auf Kosten der Bundeswehr Medizin studieren, wurde Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und muss nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.
Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).
Nach Auffassung der Richter ist die Bundeswehr berechtigt, den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger während seines Studiums durch das Ausbildungsgeld, ersparte Studiengebühren und Lernmittel erlangt habe. Die Bundeswehr habe darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert.
Nun stellt sich mir steuerlich folgende Frage: Kann der Ex-Sanitätsoffizier die zurückgezahlten Aus- oder Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend machen? Ganz? Teilweise?
Vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Erststudium“ hätte ich ohne zu zögern einen Abzug bejaht (vgl. Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Doch nun bin ich unschlüssig.
Dazu zunächst ein Blick auf das Ausbildungsgeld der Bundeswehr. Hier zitiere ich das BVerwG-Urteil vom 12.04.2017 (2 C 4/16): „Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar. …. Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts.“
Es handelt sich – so zumindest meine Interpretation – nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Nehmen wir also an, dass kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, sondern ein „klassisches“ Erststudium, auch wenn es dafür ein Ausbildungsgeld gibt: Dann wären Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung nur als Sonderausgaben abziehbar. Und die Rückzahlungskosten? Sie stehen ja eigentlich nicht in erster Linie im Zusammenhang mit dem Studium, sondern mit dem neuen Job – zumindest, wenn ein solcher Nachweis erbracht werden kann. In diesem Fall könnte das BFH-Urteil vom 7.12.2005 (I R 34/05) einschlägig sein, das einen Abzug ermöglichen würde. Ob das aber nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts noch gilt, könnte bezweifelt werden.
Falls ein Abzug – wie bisher – möglich wäre, hätten wir die seltsame Situation, dass zurückgezahlte Ausbildungskosten abziehbar sind, zunächst aufgewandte indes nicht. Das wäre paradox
Wie ist Ihre Meinung? Liege ich hier komplett falsch?
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