Gerade im Mittelstand werden häufig Darlehen an die eigene GmbH vergeben und leider kommt auch manchmal zu einem Forderungsverzicht. Welche steuerlichen Auswirkungen dieser hat, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Zunächst ist insoweit auf der ersten Ebene zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist.
Für eine betriebliche Veranlassung spricht immer, dass auch andere Gläubiger (als aus dem Gesellschafterkreis) auf Forderungen verzichten. Insoweit steht die Sanierung der Gesellschaft im Vordergrund. In diesem Fall ist allerdings die Verbindlichkeit auch immer ertragswirksam auszubuchen, unabhängig ob die Forderung noch als werthaltig angesehen werden kann oder nicht.
Ein wenig differenzierter sieht es aus, wenn die Veranlassung für den Forderungsverzicht gesellschaftlicher Natur ist. Mit anderen Worten: Ein fremder Dritter hätte nicht auf seiner Forderung verzichtet. Ist dies der Fall muss geklärt werden ob und gegebenenfalls inwieweit die Forderung noch werthaltig ist. Hinsichtlich des werthaltigen Teils findet dann zwar ebenso eine gewinnerhöhende Ausbuchung in der Bilanz statt, jedoch wird diese außerbilanziell durch die verdeckte Einlage wieder neutralisiert.
Anders sieht es bei dem nicht werthaltigen Teil aus. Auch hier wird zwar eine verdeckte Einlage angenommen, jedoch muss diese mit dem Teilwert angesetzt werden, der bei einer vollständig wertlosen Forderung null Euro beträgt. Unter dem Strich verbleibt es dann bei der gewinnerhöhenden Ausbuchung auf Ebene der GmbH, weshalb insoweit auch mit einem Steueranfall zu rechnen ist.