Ausweis von Kryptowährungen in der Bilanz
Wo werden Kryptowährungen in der Bilanz ausgewiesen? Das kommt auf den Wirtschaftsprüfer an. So ist es zumindest bei der Euwax AG, die Finanzdienstleistungen für die Börse Stuttgart erbringt. Durch den Wechsel des Abschlussprüfers hat sich der Ausweis der Kryptowährungen in der Bilanz geändert.
Auf den ersten Blick, ein kleiner Unterschied. Dennoch ein Sachverhalt, den man bei der Analyse von betroffenen Unternehmen berücksichtigen sollte. Doch nun aber der Reihe nach.
Ausweis von Kryptowährungen in Bilanz und GuV
Kryptowährungen sind sog. digitale Vermögensgegenstände gem. § 340e HGB. Zu diesem Thema hat das IDW eine Stellungnahme zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2) veröffentlicht.
Beim Ausweis von Kryptowährungen im Jahresabschluss hatte die Euwax AG die folgenden beiden Möglichkeiten angewendet:
- Ausweis als Finanzinstrumente (bis Geschäftsjahr 2021)
- Ausweis als sonstige Vermögensgegenstände (ab Geschäftsjahr 2022)
Warum dies relevant ist? Wenn die Kryptowährungen unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen werden, bedeutet dies für die dazugehörigen Erträge den Ausweis unter den „sonstigen betrieblichen Erträgen“.
Bei der Interpretation der Kennzahlen ist entscheidend, welche der beiden Möglichkeiten das Kreditinstitut anwendet. Lassen Sie mich dies direkt am Beispiel der Euwax AG erklären: Die sonstigen betrieblichen Erträge lagen 2021 bei 2,6 Mio. €. Da seit dem Geschäftsjahr 2022 darunter auch die Erträge mit Kryptowährungen erfasst werden, lässt sich der Anstieg auf 17,7 Mio. € zum Großteil damit erklären. Denn von den 17,7 Mio. sind allein 13,2 Mio. € den Erträgen aus dem Differenzhandel mit Kryptowährungen zuzurechnen.
Im Vorjahr waren diese Erträge noch Bestandteil des Nettoergebnisses des Handelsbestands, der 2022 aufgrund des geänderten Ausweises nun auch deutlich gesunken ist. Wer es selbst nachlesen möchte: Im Geschäftsbericht 2022 auf Seite 52 findet sich die entsprechende Information im Anhang zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.
Ein Blick in den Geschäftsbericht der Euwax AG
Die Euwax AG informiert über den geänderten Ausweis in der Bilanz im Geschäftsbericht 2022 auf Seite 47 wie folgt:
„Der Ausweis von Kryptowährungen wurde im Geschäftsjahr geändert. Die mit Handelsabsicht gehaltenen digitalen Vermögensgegenstände sind gem. § 340e HGB i.V.m. der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten des Bankenfachausschusses (IDW RS BFA 2) nicht als Finanzinstrumente zu klassifizieren, weshalb der Ausweis ab dem Geschäftsjahr 2022 unter den sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt.“
Warum Euwax den Ausweis von Kryptowährungen geändert hat? Dies liegt nach der Antwort auf der diesjährigen Hauptversammlung an dem Wechsel des Abschlussprüfers. Der neue Abschlussprüfer vertritt eine andere Sichtweise als der bisherige Prüfer.
Fazit
Dieses Beispiel zeigt, dass unterschiedliche Sichtweisen von Wirtschaftsprüfern sich auf den Ausweis in der Bilanz auswirken können. Daran wird deutlich: Es gibt nicht immer eine klare Antwort in der Rechnungslegung. Aus Sicht der Abschlussadressaten ist mitunter wichtig zu wissen, wie der Ausweis erfolgt. Denn wie dieses Beispiel zeigt, kann sich dies mitunter auch auf Kennzahlen auswirken. Damit diese nicht falsch interpretiert werden, sind auch die Angaben zu geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden relevant.
Weitere Informationen:
- IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2)
- Geschäftsbericht 2022 der Euwax AG, abrufbar unter: https://www.euwax-ag.de/media/geschaeftsbericht_euwax_2022_homepage.pdf