Schenkungen von größeren Vermögenswerten werden standardmäßig mit dem Vorbehalt versehen, dass diese zurückzugewähren sind, wenn sich der Beschenkte grob undankbar verhält. Doch offenbar ist der Nachweis des groben Undanks recht schwierig zu führen, wie ein aktuelles Urteil des BGH zeigt.
Jüngst hat der BGH entschieden, dass der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus.
Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt (BGH-Urteil vom 22.10.2019, X ZR 48/17).
Dem Urteil lag – etwas vereinfacht dargestellt – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger verlangen von ihrem Sohn, dem Beklagten, die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach einem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Sie übertrugen ihm im Jahre 1994 mehrere Grundstücke und Grundstücksanteile. Einige Jahre später kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Diese gipfelten darin, dass der Sohn seinen Vater so stieß, dass dieser umfiel. Anschließend habe der Sohn den Vater sogar noch in den Schwitzkasten genommen. Allerdings entgegnete der Sohn, dass der Vater durch sein provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen habe. Wohl deshalb hielt der BGH eine Rückübertragung des Geschenkten – vorerst – nicht für geboten.
Die Begründung des BGH:
Zwar seien die Tätlichkeiten eine schwere objektive Verfehlung. Allerdings müsse das Verhalten des Vaters, das möglicherweise zur Eskalation beigetragen habe, ebenfalls berücksichtigt werden. Zwar müsse der Sohn auch gegenüber Provokationen in gewissem Umfang Zurückhaltung und Nachsicht üben. Letztlich sei aber die Frage mitentscheidend, ob das – objektiv – unangemessene Verhalten des Sohnes auch dann als Ausdruck einer – subjektiv – undankbaren Haltung angesehen werden kann, wenn es sich als spontane, im Wesentlichen affektgesteuerte Reaktion in einer eskalierenden Auseinandersetzung darstellt, bei der der Schenker in vergleichbarer Weise zur Eskalation beigetragen hat.
Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss die Sache unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH erneut prüfen. Vorsorglich weist der BGH darauf hin, dass die Vorinstanz auch neue Beweisangebote des Sohnes zu beachten hat.
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