Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen nach bisheriger Rechtslage auch bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der „Anspruch auf Kindergeld“ bei den kindbedingten Vergünstigungen gegengerechnet wird. Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem auf sechs Monate begrenzt worden ist, sind offenbar tausende Eltern bei den kindbedingten Vergünstigungen leer ausgegangen. Letztlich wurde sogar das Existenzminimum der Kinder besteuert. Aktuell gibt es aber eine erfreuliche Neuregelung:
Sehr versteckt im „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ befindet sich eine gesetzliche Änderung, die die kindbedingten Vergünstigungen bei der Einkommensteuer betrifft. Aufgrund einer Änderung des § 31 EStG kommt es nun nicht mehr auf das zustehende, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld an. Wer also Kindergeld zu spät beantragt hat und es damit nicht zur Auszahlung gekommen ist, kann wenigstes von den Freibeträgen bei der Steuerveranlagung profitieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Juni 2019 zugestimmt.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
„Infolge der neuen Regelung in § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG (Artikel 9 Nummer 7) wird die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt. Um zu verhindern, dass in Fällen, in denen der Kindergeldantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, bei der Einkommensteuer infolge der Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld das Existenzminimums eines Kindes nicht vollständig freigestellt wird, ist eine Ausnahmeregelung erforderlich. In diesen Fällen kann nicht auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt werden, da dies zur Folge hätte, dass die Freibeträge für Kinder sich steuerlich nur in Höhe des Betrages auswirken würden, der das verrechnete, aber nicht erhaltene Kindergeld übersteigt. In diesen Fällen muss auf das ausgezahlte Kindergeld abgestellt werden. Trägt der Steuerpflichtige vor, dass die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt wurde, ist dem Finanzamt der betreffende Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung der Familienkasse nach § 68 Absatz 3 EStG vorzulegen.“
Mit dem genannten Gesetz gehen zudem weitere Änderungen des Kindergeldrechts einher. So erhält die Familienkasse eigene Prüfungskompetenzen, um Missbrauch von Kindergeld zu verhindern. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und Bürger sind im Übrigen in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug, also von der Kindergeld-Berechtigung, ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen. Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen künftig vorläufig einstellen.
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Kindergeld, infoCenter NWB JAAAA-57071
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Ein Beitrag von:
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
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Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.