Whistleblower: Zum Gesetzentwurf muss jetzt der Vermittlungsausschuss ran!

Im Streit über das geplante Gesetz zum Schutz von Whistleblowern soll nun der Vermittlungsausschuss eine Lösung finden. Das beschloss das Bundeskabinett am 5.4.2023.

Hintergrund

Das geplante HinweisgeberschutzG zielt darauf ab, das Risiko für Menschen zu senken, die auf Missstände in ihrer Firma oder Behörde hinweisen. Damit soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden, wobei Deutschland erheblich in Verzug ist: bis 31.12.2021 hätte die EU-RL umgesetzt werden sollen, jetzt drohen Deutschland bereits finanzielle Sanktionen. Der Bundestag hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf bereits beschlossen, dieser scheiterte aber im Februar 2023 im Bundesrat. Der zweite Anlauf der Bundesregierung, mit dem die Regierungskoalition mit einer Aufspaltung des Hinweisgeberschutzes in zwei Gesetze die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat umgehen wollte, wurde am 30.3.2023 von der Tagesordnung des Bundestages kurzfristig abgesetzt – ich habe im Blog berichtet.

Bundeskabinett beschließt Anrufung des Vermittlungsausschusses

Am 5.4.2023 hat das Bundeskabinett nun beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen; das darf die Bundesregierung. Der Vermittlungsausschuss macht Bundestag und Bundesrat nur Einigungsvorschläge, beschließt aber selbst keine Änderungen am Gesetz. Kompromissvorschläge des Vermittlungsausschusses müssen vom Bundestag bzw. Bundesrat durch Beschluss gebilligt werden.

Wie geht´s weiter?

Wenn der Vermittlungsausschuss eine Empfehlung für eine beschlussfähige Änderung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzes abgibt, müssen sich Bundestag und Bundesrat erneut damit befassen und abstimmen. Gesetzliche Vorgaben, wie lange der Ausschuss sich mit einer Angelegenheit befasst, gibt es nicht. Findet eine Empfehlung im Vermittlungsausschuss des Bundestages keine Mehrheit, ist das Gesetz auch im zweiten Anlauf endgültig gescheitert. Es müsste dann – in einem dritten (!) Anlauf vollständig neu in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Für die Einigungsfähigkeit im Parlament wäre das nicht gerade ein Ruhmesblatt. Je länger sich dann die Kodifizierung des Hinweisgeberschutzes in Deutschland hinzöge, umso größer ist das Risiko für EU-Strafsanktionen. Für Betroffene und Unternehmen, die für die Umsetzung verantwortlich sind, bleibt der Hinweisgeberschutz somit weiterhin eine Hängepartie.

Weitere Informationen:


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