Nach wie vor weigert sich die Finanzverwaltung, Verluste aus Aktien und Darlehen anzuerkennen, wenn die Wertpapiere oder das Darlehen „einfach“ wertlos geworden sind. Es wird weiterhin auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, wonach es einer „Veräußerung“ bedarf. Dabei mangelt es nicht an Urteilen der Finanzgerichte, die auch eine „Wertloswerdung“ als ausreichend erachten, um einen Wertverlust zu berücksichtigen. Kürzlich hatte das FG Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigen ist (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E). Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz hier eingereiht. Das Urteil ist an Klarheit nicht zu überbieten: „Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen“ (Urteil vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Allerdings ist die Revision zugelassen worden, die vermutlich auch eingelegt wird.
Für die Gestaltungsberatung bleibt wohl vorerst nur der Hinweis auf die Veräußerung von Darlehen oder von Aktien. In 2017 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass auch eine gegenseitige Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten kein Gestaltungsmissbrauch ist. Dementsprechend können die Verluste verrechnet werden (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16). Allerdings liegt auch hier die Revision vor (VIII R 9/17).
Vorsicht: Der Verzicht auf eine private Kapitalforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. An dieser steuerrechtlichen Behandlung hat sich auch durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nichts geändert (FG Rheinland-Pfalz 12.7.2016, 3 K 1133/14).
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Düsseldorf v. 18.07.2018 – 7 K 3302/17 E
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018 – 2 K 1952/16
- FG München v. 17.07.2017 – 7 K 1888/16
- Verfahrensverlauf | BFH – VIII R 9/17 – anhängig seit 20.09.2017
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 12.07.2016 – 3 K 1133/14