Bereits mehrfach hatte ich über Wertguthaben- bzw. Zeitwertkonten an dieser Stelle geschrieben. Zuletzt im Beitrag „Zeitwertkonten: Ein Überblick“. In den Beiträgen ging es dabei meistens um Fragen zum Geschäftsführer. Aktuell muss der BFH jedoch auch Streitfragen zum Arbeitnehmer-Ehegatten beantworten.
Im Kern geht es in der Streitfrage darum, dass das Finanzamt die Rückstellung für Wertguthaben steuerlich nicht berücksichtigen möchte, da diese für den Arbeitnehmerehegatten gebildet werden. Dabei wurde für den Arbeitnehmer-Ehegatten ein Wertguthaben Konto gebildet, welches dieser entweder für den vorzeitigen Ruhestand, für die Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Ruhestand, für einen Freizeitblog oder für die Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge verwenden kann.
Unter dem Aktenzeichen X R 1/19 muss der BFH nun klären, ob ein Arbeitsverhältnis noch wie unter fremden Dritten durchgeführt wird, wenn ein Großteil des verdienten Arbeitslohns in eine Rückstellung für Wertguthaben eingestellt wird und weniger als ein Drittel des verdienten Arbeitslohns an den Arbeitnehmer-Ehegatten ausgezahlt wird. Das Urteil des BFH ist sicherlich mit Spannung zu erwarten.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – X R 1/19 – anhängig seit 18.04.2019