Werbungskosten: Was Apple-Geräte mit Mercedes und BMW gemeinsam haben

Viele Bürger nutzen iPhones und iPads privat. Zuweilen werden teure iPhones sogar als eine Art Statussymbol betrachtet. Aber würden Sie auf die Idee kommen, dass Apple-Geräte niemals ausschließlich beruflich nutzbar sind, dass also immer davon ausgegangen werden müsse, dass eine private Mitbenutzung vorliegt? Und würden Sie einem Steuerpflichtigen entgegenhalten, dass selbst der Kauf eines MacBooks im Wert von fast 2.700 Euro immer auch privat mitveranlasst ist? Würden Sie ihm sagen, dass die Nutzung von Apple-Geräten – statt Geräten mit Microsoft-Programmen – grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung spricht? Ich glaube, das würden Sie nicht tun.

Anders aber ein Finanzamt aus Berlin-Brandenburg. Mit den oben genannten Begründungen wurde dem Steuerpflichtigen der Abzug der Kosten für seine Apple-Geräte verweigert, und zwar selbst die Aufwendungen für das MacBook. Glücklicherweise ist das FG Berlin-Brandenburg dieser Auffassung mit deutlichen – und schönen – Worten entgegengetreten. Hier ein Satz aus der Begründung: „Im Übrigen hat bisher auch noch kein FA je argumentiert, dass wer einen Mercedes oder BMW als Dienstwagen wählt, damit die überwiegend berufliche Nutzung weniger wahrscheinlich macht gegenüber jemandem, der einen VW oder Opel möchte.“ Dem ist nichts hinzuzufügen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).

Zur Ehrenrettung des Finanzamts muss ich allerdings darauf hinweisen, dass es der Sachverhalt „in sich“ hatte. Tatsächlich hatte der Steuerpflichtige in kurzer Zeit mehrere Apple-Geräte erworben. Ein Gerät wurde ihm offenbar gestohlen. Die in seinen Unterlagen zunächst vorhandenen Nachweise, etwa die Anzeige bei der Bundespolizei im Bahnhof, hatte er aber vernichtet und sich auch nicht um eine Abschrift bemüht.

Dennoch war die Haltung des Finanzamts, dass MacBooks immer auch privat mitgenutzt werden, wenig tragfähig, um es einmal freundlich auszudrücken.


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