Für Fahrten zur Arbeit können grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn darf ebenfalls die Entfernungspauschale abgezogen werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, können diese aber geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.
Zwar hatte das FG Düsseldorf dies mit Urteil vom 8.4.2014 (13 K 339/12 E) bestätigt. Das bedeutet: Taxikosten sind – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar. Allerdings sind Zweifel aufgekommen, nachdem der BFH die Frage im Urteil vom 15.11.2016 (VI R 4/15) ausdrücklich offengelassen hatte.
Aktuell hat auch das Thüringer FG entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und demnach die vollen Kosten zum Abzug zugelassen. Aber: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision zugelassen worden, so dass nun bis zu einer endgültigen Entscheidung eine erhebliche Unsicherheit verbleibt (Urteil vom 25.9.2018, 3 K 233/18).
Der Fall: Der Kläger arbeitet bei einem großen Warenhaus in einer führenden Position. Er kann krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten von 6.498 EUR an, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hingegen erkannte nur die Pauschale von 30 Cent an. Die Klage des Steuerzahlers war erfolgreich.
Begründung des FG: Soweit das Gesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln“ spricht, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ voraussetzt, spreche zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Düsseldorf v. 08.04.2014 – 13 K 339/12 E
- BFH v. 15.11.2016 – VI R 4/15
- FG Münster v. 26.07.2018 – 3 K 233/18 EW
Da ich mir ungefähr einmal die Woche die Fahrt zur Arbeit mit dem Taxi gönne, freue ich mich Ihren Artikel! Ich habe bisher nie daran gedacht meine Taxifahrten auch im Rahmen der Werbungskosten abzusetzen, aber 30ct/km lohnt sich ja sehr! Ob nun auch noch Kosten darüber hinaus geltend gemacht werden ist natürlich spannend, aber mir erst einmal zweitrangig.
Ich hätte nicht gedacht, dass das Taxi im Sinne der Werbungskosten als öffentliches Verkehrsmittel deklariert werden kann. Vor allem lohnen sich 30 cent pro kilometer schon ziemlich. Die Fahrt mit dem Taxi rückt somit auch in ihrer Regelmäßigkeit für mich in ein bestimmtes Interesse. Vielen Dank.
Danke für diesen Beitrag, der beleuchtet, inwiefern das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Ich fahre ab und an auch gerne mit dem Taxi zur Arbeit, weshalb diese Information für mich sehr wertvoll sein kann. Gut zu wissen, dass grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können.