Werbung mit Vertretungsberechtigung vor dem EuGH nicht unzulässig

Blog-Kollege MatthiasTrinks hält die Werbung von Steuerberatern mit der Vertretungsberechtigung vor dem EuGH als Werbung mit Selbstverständlichkeiten für unzulässig. Er macht dies am Urteil des BGH (Urt. v. 20.02.2013, Az. I ZR 146/12) zur Werbebefugnis der Anwälte mit „zugelassen beim OLG“ fest.

Das trifft aber nicht den Kern der Sache. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nur dann unzulässig i.S.d. § 5 UWG, wenn sie irreführend ist. Das ist sie, wenn Eigenschaften einer Dienstleistung besonders betont werden, die genuin zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Wird hingegen ein selbstverständlicher Umstand nicht besonders betont, sondern nur näher beschrieben oder erläutert, liegt keine Irreführung vor. So stellen z.B. Hinweise auf Eigenschaften einer Dienstleistung, die üblicher Weise auch von Mitwettbewerbern erbracht werden, keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, wenn es dem Werbenden dabei nur darum geht herauszustellen, dass auch er diese allgemein erwarteten, üblichen Leistungen erbringt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.1995 – 2 U 275/94, NJWE-WettbR 1996, 101 ff). 

Werbende Hinweise auf Leistungen, die im Geschäftsverkehr üblicherweise von allen Mitwettbewerbern erbracht werden, sind trotz ihrer allgemeinen Verbreitung nicht ohne weiteres irreführend, sondern u.a. nur dann, wenn die Leistung gesetzlich vorgeschrieben ist (Ohly/Sosnitza, § 5 Rn 196). Die Vertretung vor den Finanzgerichten, dem BFH oder dem EuGH ist Steuerberatern aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie sind diesbezüglich allein gesetzlich legitimiert und entscheiden freiwillig, ob sie diese Tätigkeiten ausüben und auf dem Markt anbieten wollen.

Wäre die Auffassung von Kollege Trinks zutreffend, wäre auch eine Werbung mit der Erbringung von Dienstleistungen wie Lohn- und Finanzbuchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung etc. als Werbung mit Selbstverständlichkeiten untersagt. Dagegen spricht aber schon der „Leitfaden Externe Kommunikation“ der Bundessteuerberaterkammer (ebenda Seite 8), wonach berufsgerechte Werbung über die berufliche Tätigkeit unterrichten soll.

Das tut ein Steuerberater, der freiwillig die Vertretung auch vor dem EuGH übernimmt und den Rechtsverkehr darauf hinweist.

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Ein Kommentar zu “Werbung mit Vertretungsberechtigung vor dem EuGH nicht unzulässig

  1. Überzeugt mich weiterhin nicht. Man mag ohne weiteres gelten lassen, wenn mit der (tatsächlichen) Vertretung vor dem EuGH geworben wird, allein schon weil die Information über die Bereitwilligkeit zur Vertretung einen Mehrwert beim Steuerpflichtigen stiftet.

    Etwas anderes ist für mich, mit einer (Vertretungs-)Berechtigung zu werben. Das suggeriert eine herausgehobene Stellung gegenüber Mitwettbewerbern, die es – unstreitig – nicht gibt. Der Vergleich mit der Werbung zur Erstellung von Steuererklärungen verfängt m.E. nicht. Zum einen ist das eine tatsächliche Tätigkeit (siehe oben; man stelle sich vor jemand wirbt „Wir sind zur Erstellung von Steuererklärungen berechtigt“…). Zum anderen entfällt die Irreführung der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn sie der Rechtsverkehr sofort erkennt. Dass ein Steuerberater Steuererklärungen erstellt, wird den (potentiellen) Mandanten wohl nur gelegentlich überraschen. Ob und in welchen Fällen ein Steuerberater vor dem EuGH auftreten darf, wissen hingegen geschätzt selbst 99 % der Steuerberater und ~100 % der restlichen Bevölkerung wohl nicht.

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