Verträge zwischen einander nahestehenden Personen werden im Hinblick auf ihre steuerliche Anerkennung vom Finanzamt ganz genau unter die Lupe genommen. Das entscheidende Stichwort heißt hier: Fremdvergleich. Nur wenn der Fremdvergleich gelingt, kann der Vertrag auch anerkannt werden. Es wird also geprüft, ob entsprechende Vertragsvereinbarungen auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wären bzw. üblich sind. Fraglich ist jedoch immer mal wieder, wer denn alles eine nahestehende Person ist.
Mit Urteil vom 19.11.2014 stellt der BFH (Az: VIII R 23/11) fest, dass es nicht gesetzlich geklärt ist, was unter „nahestehenden Personen“ zu verstehen ist. Insoweit muss auch festgehalten werden, dass nicht nur die in § 15 AO aufgeführten Angehörigen zu den nahestehenden Personen gehören. Vielmehr führt der BFH in der zuvor genannten Entscheidung aus: Im Rahmen der Prüfung, ob ein Vertragsverhältnis dem steuerlich bedeutsamen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann. Dies könnte jedoch auch bedeuten, dass nahezu jeder eine nahestehende Person sein kann, sofern nur gleichgerichtete Interessen bestehen über die man sich (auf einer einzelnen Ebene) nahekommt.
Dieser Auslegungstendenz tritt nun jedoch das Niedersächsische FG in einer Entscheidung vom 16.11.2016 (Az: 9 K 316/15) entgegen. Danach gilt, dass die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit nahestehenden Personen, insbesondere der Fremdvergleich, nicht auf Vertragsverhältnisse zwischen fremden Dritten Anwendung findet. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer immerhin seiner früheren Lebensgefährtin im Rahmen eines Minijobs einen Pkw überlassen, wobei die Arbeitslohn ausschließlich aus dem Sachbezug der Pkw-Überlassung bestand.
Neben der vom FG verneinten Frage, ob der ehemalige Lebenspartner eine nahestehende Person ist, bekommt die Entscheidung damit noch eine zweite sehr beachtliche Aussage. Bisher stand die Rechtsprechung den sogenannten Nur-Sachbezügen nämlich kritisch gegenüber. Das hier erkennende FG Niedersachsen urteilt jedoch: Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 € ist dann fremdüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ebenfalls mit 400 € zu bewerten ist. Es kommt also darauf an, ob das Fahrzeug als tatsächlich einen betrieblichen Nutzen (jenseits der Gehaltsvereinbarung) hat.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung (ggfs. direkt in zwei Fragen) hatte das erstinstanzliche FG die Revision zugelasen. Aktuell ist jedoch nicht bekannt, ob die Revision eingelegt wurde.
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