Wenn der Telefonvertrag von morgen nicht schon heute beginnt

Ärger mit dem Telefonvertrag kennt beinahe jeder, der schon einmal einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Konfliktpotential birgt vor allem die Vertragskündigung. Besonders ärgerlich ist es gerade für Verbraucher, wenn Unternehmen die Laufzeiten zu ihren Gunsten fernab aller gesetzlichen Vorgaben interpretieren.

Anbieter beharren auf Kündigungsfristen

Meist beharren die Telekommunikationsanbieter auf den starren Vorgaben zur Laufzeit im Telefonvertrag – zulasten der Verbraucher. Nicht von ungefähr hat das Justizministerium bereits im vergangenen Jahr Vorschläge zur Besserstellung von Verbrauchern in Dauerverträgen vorgelegt. Zentrale Punkte: Verkürzung von Mindestvertragslaufzeiten, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen. Inzwischen liegt auch ein erster Gesetzesentwurf vor.

Dabei käme es den Kunden schon entgegen, wenn sich die Anbieter (freiwillig) an die gesetzlichen Bestimmungen halten würden. Das ist in der Praxis keineswegs immer der Fall, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Bonn verdeutlicht. Im Streitfall hatte die Klägerin in einem Shop eines Telekommunikationsanbieters einen Telefonvertrag geschlossen. Der Vertrag lief „ab sofort“ am Abschlusstag, dem 16. Januar 2017. Vereinbart war – wie üblich – eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, kündbar bis spätestens drei Monate vor Vertragsablauf. Die Kundin kündigte dann auch am 16. Oktober 2018. Das hielt der Telekommunikationsanbieter für verfristet, endete der Vertrag für ihn doch am 15. Januar 2019 mit Kündigungseingang spätestens am 15. Oktober 2018. Daran hielt der Anbieter partout fest, obschon später zur Mitte der Verlängerungslaufzeit zumindest „aus Kulanz“ die Kündigung akzeptiert wurde.

Telefonvertrag: Terminkunde Sofortkunde

Das Problem: der Anbieter unterscheidet nicht zwischen „Terminkunden“ und „Sofortkunden“. Zweifellos beginnt ein Vertrag bei terminmäßiger Bestimmung am vereinbarten Tag, zum Beispiel am 1. Januar. Dann läuft er bei Jahresfrist bis zum Ende des 31. Dezember. Anders ist das hingegen bei „Sofortkunden“. Denn hier bleibt der Tag des Vertragsabschlusses in der Fristberechnung unberücksichtigt. Wird demnach am 1. Januar ein Vertrag mit Jahresfrist geschlossen, endet dieser erst mit Ablauf des 1. Januar im Folgejahr. Das ist eine zweckmäßige Überlegung des Gesetzgebers. Deutlich wird das am Beispiel eines Eintagesvertrags: wer mittags einen Vertrag über einen Tag schließt, kann die Leistung nicht nur einen halben Tag in Anspruch nehmen, sondern bis zum Ende des Folgetags. Davon lässt sich in der Praxis abweichen (z.B. bei Mietwagen oder Bahntickets). Im Telefonvertrag besteht hierfür aber kein Anlass.

Trotz der recht eindeutigen Rechtslage beharrte der Anbieter im Streitfall auf seiner Vertragspraxis. Denn hier handelt es sich um keinen Einzelfall. Vielmehr wickelte der Anbieter alle Verträge auf diese Art ab. So blieb der Kundin nur der Rechtsweg. Dort erkannte das Gericht dann zumindest schnörkellos zugunsten der Verbraucherin. Eine vom 16. Januar über drei Monate zurücklaufende Kündigungsfrist endet mithin am 17. Oktober um 0 Uhr. Folglich konnte die Kündigung noch am 16. Oktober erklärt werden.

Kunde trägt Risiko

Und so bleibt – ungeachtet der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben – für „Sofortkunden“ das Risiko einer zurückgewiesenen Kündigung, wenn sie die Frist voll ausreizen. Dagegen hilft der alte Tipp, Langzeitverträge sofort nach Abschluss zu kündigen und sich zum Ablauf der Vertragslaufzeit nochmal Gedanken um eine Fortsetzung zu machen. Denn Rücknahme der Kündigung und Entscheidung zur Vertragsfortsetzung können in aller Regel selbst kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit praktisch noch umgesetzt werden. Ärgerlich bleibt für „Sofortkunden“ die fehlerhafte Fristberechnung der Anbieter allerdings, wenn der Vertrag tatsächlich beendet wird. Denn auch wenn man die Wahrung der Kündigungsfrist als Kunde selbst in der Hand hat, ist man beim Einstellen der Leistung allein in der Hand des Anbieters. Und der stellt die Leistung regelmäßig einen Tag zu früh ein. Schließlich ist der Telefonvertrag ja – wenngleich allein seiner Meinung nach – bereits ausgelaufen.

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