Für besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag begehen, richten zuweilen die Arbeitgeber die Geburtstagsfeier aus und laden dazu neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens ein. Auch Freunde und Familienangehörige des Arbeitnehmers werden eingeladen – manchmal sogar ohne Kenntnis des Arbeitnehmers.
Die Finanzverwaltung sieht in der Ausrichtung der Feier regelmäßig weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr eine „Bereicherung“ des Arbeitnehmers und möchte die entsprechenden Kosten als Arbeitslohn versteuern. Doch so leicht dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen. Kürzlich hat das FG Münster in einem interessanten Fall entschieden, dass die Kosten für eine Geburtstagsfeier (nur) zu zehn Prozent zu versteuern sind (Urteil vom 20.2.2019, 7 K 4084/16 E).
In dem Urteilsfall ging es zwar um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Gesagte ist aber auf Arbeitnehmer übertragbar.
Sachverhalt
Ein Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Stiftung. Das Kuratorium beschloss, anlässlich eines runden Geburtstags des Pfarrers eine Feierlichkeit auszurichten. Diese sollte mit einem Gottesdienst beginnen und anschließend in einem Festzelt fortgesetzt werden. Die Gästeliste wurde von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums bestimmt. Es haben rund 250 Gäste die Veranstaltung besucht; etwa 25 Personen stammten aus der Familie und dem Freundeskreis des Pfarrers. Das Finanzamt versteuerte dennoch 100 Prozent der Aufwendungen für die Feier bei dem Pfarrer.
Die hiergegen gerichtete Klage war weitestgehend erfolgreich. Es seien nur 10 Prozent der Kosten als steuerpflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Die Feierlichkeit erfolgte zu 90 Prozent anlässlich einer Feier der Stiftung. Indem der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende die Einladungen zu der Feierlichkeit unterschrieben hat, trat nach außen die Stiftung als Gastgeber auf. Die Feier fand lediglich anlässlich des Geburtstags des Klägers statt. Dieser trat hierbei selbst als Ehrengast der Stiftung und nicht als Gastgeber auf. Der Aufteilungsmaßstab von 90/10 ergäbe sich aus der Gästeliste. Die Gäste seien mit rund 90 Prozent vorrangig der Stiftung und in Höhe von rund 10 Prozent (Familie, Freunde und Wegbegleiter) vorrangig dem Pfarrer zuzuordnen. Der vorrangig dem Kläger zuzuordnende Teilnehmerkreis sei nicht unbeachtlich.
Hinweis
Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des BFH vom 28.1.2003 (VI R 48/99). Danach gilt: „Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.“
Maßgebend ist unter anderem, wer die Gästeliste bestimmt. Auch kommt es darauf an, ob der Empfang im Haus des Arbeitnehmers oder in den betrieblichen Räumen stattfindet. Lädt der Arbeitgeber ein, bestimmt er also die Gästeliste, und findet das Fest im Betrieb statt, so liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor. Der Einwand des Finanzamts, ein Arbeitnehmer habe eigene Aufwendungen für eine Feier erspart, weil ein gesellschaftlicher Zwang bestehe, höhere runde Geburtstage in einem größeren Rahmen zu begehen, geht dann ins Leere.
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