Welche Prüffelder wird die Finanzverwaltung 2021 ins Visier nehmen?

Für Steuerpflichtige ist es stets von besonderem Interesse, auf welche Sachverhalte die Finanzämter bei ihren Prüfungen ein besonderes Ausgenmerk legen. Zumindest für Nordrhein-Westfalen werden seitens der OFD die jährlichen Schwerpunkte bekannt gegeben. In bestimmten Bereichen lohnt es sich daher, ganz besonders penibel zu sein.

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

Wie schon im vergangenen Jahr werden im bevölkerungsreichsten Bundesland auch in 2021 laut verschiedener Quellen (u.a. Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe) erneut die Prüfung der EInkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) bei den § 15 EStG und § 18 EStG im Vordergrund stehen. Gleichzeitig wurden sog. dezentrale Schwerpunkte für einzelne Finanzämter festgesetzt. Hier stehen jeweils bestimmte Steuerarten oder aber auch bestimmte Vorschriften im Fokus der Beamten.

Festgesetzt wurden hier:

Themenfeld „Einkommensteuer“ (u.a.)

  • Sonderausgaben (§ 10 EStG):  Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer;
  • Gewinneinkünfte (§ 13 EStG): Erbauseinandersetzung;
  • Gewinneinkünfte (§§ 15/18 EStG): Photovoltaikanlagen (Verlustfälle und Großanlagen), Teileinkünfteverfahren;
  • Verlustabzugsbeschränkung gem. § 15a EStG;
  • Gewinneinkünfte (§ 17 EStG):  Anteilsveräußerung, entgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Einkünfte aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer Kapitalgesellschaft;
  • Überschusseinkünfte (§ 19 EStG):  private PKW-Nutzung im Veranlagungsverfahren, Werbungskostenabzug, doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit;
  • Überschusseinkünfte (§ 20 EStG): Anlage KAP-INV.
  • Überschusseinkünfte (§ 21 EStG): Sonder-AfA Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG), erhöhte Absetzung nach §§ 7h, 7i EStG im Erstjahr, Vermietung und Verpachtung im Erstjahr.

Themenfeld „Körperschaftsteuer“ (u.a.):

  • Beteiligung an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG);
  • Verlustabzug bei Körperschaften gem. § 8c KStG.

Themenfeld „Umsatzsteuer“ (u.a.):

  • Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG);
  • Tätigkeitsvergütungen GmbH & CO KG.

Äußerungen in NRW auch Anhaltspunkt für Schwerpunkte in anderen Bundesländern?

Zwar gelten die von der OFD NRW veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte nur im Land Nordrhein-Westfalen. Dennoch können die veröffentlichten landesspezifischen Schwerpunkte auch als Hinweis dafür gewertet werden, wo die Prüfer in anderen Bundesländern sehr genau hinschauen werden. Vernachlässigt werden darf allerdings nicht, dass die nach außen hin kommunizierten Prüffelder lediglich thematische Schwerpunkte für die Arbeit der Beamten setzen. Mit der Überprüfung anderer Bereiche sollte ebenfalls jederzeit gerechnet werden.

 

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