Weiterhin Streit bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Auf Antrag können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

In der Praxis ist die Regelung nach wie vor umstritten. So hat beispielsweise der BFH bereits in einer Entscheidung vom 17.5.2006 (Az: VIII R 32/05) festgelegt, dass auch schon die geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung unschädlich ist.

Damit aber nicht genug: Mit Urteil vom 7.7.2020 (Az: 8 K 8320/17) hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden: Erbringt ein ansonsten unstreitig grundstücksverwaltende des Unternehmen durch eine Angestellte entgeltliche Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden, die nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung anzusehen sind, steht dem Unternehmen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu. Das Gericht kommt insoweit zu dem Schluss, dass die Übernahme von Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden auch keine „Betreuung von Wohnungsbauten“ darstellt. Gegen die Entscheidung ist aktuell die Revision beim BFH (Az: III R 49/20) anhängig.

Darüber hinaus ist jedoch ebenso strittig, wann denn überhaupt ein Wohnungsbau gegeben ist. Der Begriff der Wohnungsbauten ist nämlich gesetzlich nirgends geregelt. Daher hatte seinerzeit das Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 19.9.2018 (Az: 10 K 174/16) entschieden, dass der Begriff ausschließlich Gebäude umfasst, die zu Wohnzwecken dienen. Erfreulicherweise ist jedoch auch gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof (Az: IV R 32/18) anhängig. Insoweit muss nämlich geklärt werden ob eine Betreuung von Wohnbauten auch dann noch gegeben sein kann, wenn zu dem auch verwalteten fremden Grundbesitz in untergeordnetem Umfang Gebäudeeinheiten gehören, in denen sich nicht nur Wohnungen, sondern auch vereinzelt Gewerbeeinheiten befinden.

Weitergehend wird unter dem Aktenzeichen IV R 25/20 zu klären sein, ob § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken ist, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Die anhängigen Verfahren zeigen daher, dass hier in der Sache viel Bewegung ist. Das Thema wird sicherlich hart umkämpft bleiben.

 

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