Die Vorweihnachtszeit ist nicht nur die Saison für den Einzelhandel und für die Weihnachtsmärkte, es ist auch die Zeit, in der der Wunsch Gutes zu tun in uns wächst. Es ist „Spendenzeit“.
Getreu dem neuen Leitmotiv der Öffentlichkeitsarbeit „Rede über das, was Du tust“, verbinden auch TV-Shows Marketing und PR (Public-Relations) damit, quotenwirksam Spenden zu sammeln. Doch, wie verhält es sich mit den Betriebsausgaben, Gewinnen und Spenden?
Worum geht es?
Es gibt TV-Shows, in denen beispielsweise prominente Kanditen gegeneinander antreten, um Gewinne für zum Teil begünstigte Organisationen (Spendenempfänger) zu „erkämpfen“. Nach dem Konzept dieser Showformate dürfen die prominenten Teilnehmer am Ende oftmals darüber entscheiden, welcher gemeinnützigen Organisation ihr „Spielgewinne“ zugewendet wird.
Fraglich ist in diesen Fällen, ob es bei den Gewinnen zu Einkünften der Kandidaten kommt, wie die Spenden und die Ausgaben des Produzenten bzw. Senders zu behandeln sind. Hierzu nimmt das BMF in seinem Schreiben vom 27.04.2006 (IV B 2 – S 2246 – 6/06 BStBl 2006 I S. 342) Stellung:
Prominenter Kandidat
Nach Auffassung des BMF erhält der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel, so dass es bei ihm zu keinem Zufluss von Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG kommt. Im Umkehrschluss sind die Zuwendungen an die gemeinnützige Organisation auch keine Ausgabe des Kandidaten. Diese können somit in seiner Steuererklärung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Fernsehsender
Der Produzent bzw. der Fernsehsender verspricht sich durch den Auftritt der prominenten Kandidaten, den Wettbewerb und die Zuwendung an gemeinnützige Organisationen eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit sowie höhere Einschaltquoten. Diese Shows stellen somit ein effektives Marketingprojekt für den Sender dar. Aus diesem Grund sind die ausgezahlten Spielgewinne der prominenten Kandidaten Werbeaufwand und somit als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die gemeinnützige Organisation
Wichtig zu beachten ist, dass die gemeinnützige Organisation nicht berechtigt ist Zuwendungsbestätigungen für die Kandidaten oder den Sender auszustellen. Schließlich handelt es sich nicht um eine Zuwendung des Kandidaten, sondern um Betriebsausgaben des TV-Senders. Dieser stellen somit keine Spende dar, was jedoch keinen Nachteil für den Fernsehsender darstellen dürfte, da der vollständige, unbegrenzte Betriebsausgabenabzug deutlich vorteilhafter ist.
In diesem Sinne: „Tue Gutes und rede darüber!“
Weitere Informationen:
BMF v. 27.04.2006 – IV B 2 – S 2246 – 6/06