Weihnachtszeit = Spendenzeit

In dieser Zeit dürfte die Spendenbereitschaft wohl am höchsten sein. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Der Begriff der “Spende” erfordert somit ein freiwilliges Handeln. Aber nicht jede als „Spende“ bezeichnete Zahlung ist auch steuerlich zu berücksichtigen.

Spendenabzug

Wer seine Spende steuerlich geltend machen möchte, benötigt eine Zuwendungsbestätigung, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt sein muss. Spenden bei Facebook, die z.B. anlässlich eines Geburtstages geleistet werden, erfüllen diese Voraussetzungen leider nicht.

Begünstigt sind insbesondere Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecke. Doch ohne Spendenbescheinigung gibt es keine steuerliche Berücksichtigung. Lediglich bei Zuwendungen bis 200 Euro und im Katastrophenfall reicht ein „vereinfachter Nachweis“, zum Beispiel durch den Kontoauszug. Sicher geht aber jeder, der eine Spendenbescheinigung hat.

„Spende“ mal anders denken

In einigen Unternehmen gibt es hinsichtlich der Auslastung saisonale Schwankungen, während bestimmte Betriebsausgaben aber bleiben, wie z.B. Personalkosten. Warum sollte man eine „Ruhephase“ und freie Kapazitäten nicht mal nutzen, um zum Beispiel mit dem eigenen Leistungsangebot eine gemeinnützige Organisation zu unterstützen? „Tue Gutes und rede darüber“, heißt es doch schließlich im Marketing.

Übernimmt beispielsweise eine Werbeagentur ein Werbeprojekt für eine begünstigte Organisation und verbindet dies mit einem entsprechenden Hinweis, so stellt sich die Frage, nach der steuerlichen Würdigung. Liegt hier noch eine (Sach-)Spende vor?

Spende oder Sponsoring?

Nun, würde die Leistung ohne Erwartung einer Gegenleistung erbracht werden, könnte eine freigiebige Zuwendung vorliegen, also eine Spende. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die entstandenen Betriebsausgaben den Gewinn ja bereits gemindert haben.

Erbringt der Leistungsempfänger hier aber eine Gegenleistung, z.B. in Form von Werbung, so handelt es sich um Sponsoring. Beim Sponsoring ist zu beachten, dass beide Parteien sich vorher über die Art und den Umfang der erbrachten Gegenleistung einig sein sollten. Die Leistung des Gesponserten sollte gleichwertig sein, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden. Diese Vereinbarung sollte in einem Sponsoring-Vertrag festgehalten werden.

Fazit

Eine doppelte Berücksichtigung in Form von Betriebsausgaben durch das Sponsoring und den Spendenabzug scheidet selbstverständlich aus. Dennoch bleibt die Nutzung freier Kapazitäten auf diese Weise attraktiv, da sie – mit entsprechender Werbung verbunden – sicherlich die Aufmerksamkeit und das Ansehen des eigenen Unternehmens steigern. Also, „rede über das, was du tust!“

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Ralph Homuth, LL.M.

    • Steuerberater in Hamburg
    • Fachberater für internationales Steuerrecht
    • Studium BWL und Wirtschaftsrecht
    • Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht
    • Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler
    • Homepage: stb-homuth.de

    Warum blogge ich hier?
    Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. An steuerliche Auswirkungen wird dabei oft nicht gedacht. Ich möchte diese Themen hier aufgreifen und damit zu Diskussionen anregen.

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