Weihnachten steht an: Rückgaberechte sind des Kunden Freud und des Händlers Leid

Nicht nur, aber gerade auch vor Weihnachten räumen Verkäufer ihren Kunden ein unbedingtes Rückgaberecht ein, um die Kaufbereitschaft zu fördern. Bei Fernabsatzverträgen ist das gesetzlich verbrieft. Während im handelsrechtlichen Jahresabschluss keine konkrete Regelung zur Erfassung von Umsatzerlösen bei Einräumung von Rückgaberechten existiert, behandeln die IFRS das Thema explizit.

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB niedergelegte handelsrechtliche Realisationsprinzip lässt die Erfassung von Gewinnen und damit Erlösen erst dann zu, wenn der Sachleistungsverpflichtete, hier der Verkäufer, sein Leistungserfüllungsrisiko (dauerhaft) abgebaut hat. Erst dann hat der Lieferant die in seine Sphäre liegenden Risiken abgebaut und es verbleiben ihm allein Ausfall- und Gewährleistungsrisiken, die über die Forderungswertberichtigung und Rückstellungsbildung abzubilden sind.

Bei strenger Auslegung führt das Realisationsprinzip dazu, dass ein Erlös erst dann zu erfassen ist, wenn der Kunden auf das Rückgaberecht verzichtet hat oder das Rückgaberecht ausgelaufen ist. Dennoch wird es in Fällen, in denen die Rückgabe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, für vertretbar erachtet, den Erlös bereits mit Lieferung zu erfassen. Die Voraussetzung wird dann als erfüllt angesehen, wenn etwa aufgrund von belastbaren Erfahrungswerten eine zuverlässige Schätzung des Rücklaufs zu erwarten ist. Davon kann bspw. im Massenversandhandel bei stabilen Erfahrungswerten über den Rücklauf nach Produktgruppen ausgegangen werden.

Der erwartete Rücklauf kann technisch am einfachsten etwa über eine Rückstellungsbildung in Höhe des im erwarteten Rücklauf enthaltenen Gewinns erfasst werden.

Die Erlöserfassung nach IFRS folgt einem 5-Schritteschema:

  • Schritt 1: Identifikation eines Vertrages mit dem Kunden
  • Schritt 2: Identifikation der vereinbarten Leistungsverpflichtungen
  • Schritt 3: Bestimmung des gesamten Transaktionspreises
  • Schritt 4: Verteilung des gesamten Transaktionspreises auf die in Schritt 2 identifizierten Leistungsverpflichtungen
  • Schritt 5: Prüfung der Erlöserfassung für jede Leistungsverpflichtung

Ein Rückgaberecht wird dabei dem Schritt 3 zugerechnet und als variabler Erlös interpretiert. Hängt der variable Erlös von einem unsicheren künftigen Ereignis ab, hier der Rückgabe der Waren oder Erzeugnisse, dann darf der Erlös nur gebucht werden, wenn der Rücklauf sehr unwahrscheinlich ist. Variable Erlöse sind nur dann einzubeziehen, wenn es sehr oder höchst unwahrscheinlich ist, dass es zu einer späteren Umsatzkorrektur kommt, sobald die Unsicherheit wegfällt.

Für die Abschätzung lässt der Standard zwei Varianten zu. Einerseits kann auf das mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichtete arithmetische Mittel der möglichen Ausgänge oder andererseits auf den wahrscheinlichsten Ausgang abgestellt werden. Dabei besteht jedoch keine freie Auswahlmöglichkeit zwischen den beiden Methoden, sondern es muss abgewogen werden, welche Methode zur besten Schätzung des zu erwartenden Erlöses führt.

Bei der Festlegung der Wahrscheinlichkeitsgrenze ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung eine spätere Umsatzkorrektur hätte. Bei hohen Beträgen wird man an die Sicherheit des Nichtrücklaufs höhere Anforderungen stellen als bei geringen Beträgen.

Buchhalterisch sind nach IFRS noch nicht zu erfassende Erlöse über eine Verbindlichkeit abzugrenzen. Im Gegenzug sind in der GuV die Aufwendungen aus dem Abgang von Waren oder Erzeugnissen zugunsten eines Rückforderungsanspruchs in der Bilanz zu mindern.

Neben dem Versandhandel mit dem gesetzlichen Rückgaberecht oder auch einem darüber hinaus eingeräumten freiwilligen Rückgaberecht finden sich Rückgaberechte auch in anderen Branchen. So kann etwa ein Modehändler zur Abnahme einer Kollektion motiviert werden, indem man ihm eine Rückgabe nicht verkaufter Stücke zum Ende der Saison einräumt. Nicht unter die Rückgaberechte fällt die Rücknahme mängelbehafteter Produkte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.

Die Anforderungen an die Erfassung von mit Rückgaberisiken behafteten Lieferungen sind also streng. Da kann es für den Verkäufer schnell einmal vorbei sein mit der „Bescherung“ aus dem Weihnachtsgeschäft. Aber ein Umsatz im neuen Geschäftsjahr nach Auslaufen des Rückgaberechts ist doch auch etwas schönes.

In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern des Blogs ein friedvolles und besinnliches Weihnachtsfest.

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