Nicht der Arbeitgeber, sondern die Personalvertretung entscheidet, ob ihre Mitglieder in einem Webinar oder auswärtig in einem Präsenzseminar weitergebildet werden – so das BAG in einer aktuellen Entscheidung (BAG v. 7.2.2024 – 7 ABR 8/23).
Worum ging es im Streitfall?
Die beim Arbeitgeber eingerichtete Personalvertretung (PV) entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen auswärtigen Grundlagenschulung nach dem BetrVG. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten – kostengünstiger – an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.
Wie hat das BAG entschieden?
Wie die Vorinstanzen hat auch das BAG den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, bei der betriebsverfassungsrechtlichen Schulung nicht nur die Schulungskosten, sondern auch die Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung zu tragen. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Praktische Konsequenzen der Entscheidung
Soweit in Unternehmen und Betrieben kraft Gesetzes, aufgrund Tarifvertrages oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung ein Betriebs- oder Personalrat eingerichtet ist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Entscheidungsspielraum der Personalvertretung akzeptieren, ob und in welchem Format Mitglieder der Personalvertretung zu Weiterbildungsmaßnahmen entsandt werden. Die Personalvertretung ist dabei nicht auf die Entsendung in ein inhaltsgleiches Webinar beschränkt, auch wenn mit einer auswärtigen Weiterbildungsmaßnahme durch Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen für den Arbeitgeber deutlich höhere Kosten verbunden sind. Der Arbeitgeber hat deshalb auch hinzunehmen, dass der auswärtig geschulte Betriebs- bzw. Personalrat deutlich länger ausfällt als bei einer inhaltsgleichen online-Schulung.
Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten „Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit“. Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme darf der Betriebsrat daher nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, er muss auch die betrieblichen Verhältnisse des Arbeitgebers berücksichtigen. Der Betriebsrat ist also verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf, muss die Kosten nach Grund und Höhe also auf das notwendige Maß beschränken.
Weitere Informationen:
BAG v. 7.2.2024 – 7 ABR 8/23; BAG PM 5/24 v. 7.2.2024