Was kommt denn nach der Abgeltungsteuer?

Im vorherigen Beitrag „Abgeltungsteuer – Quo vadis?“ berichteten wir über Pläne aus den verschiedenen politischen Ecken die Abgeltungsteuer letztlich abzuschaffen. Auch aus dem Bundesfinanzministerium war zu hören, dass es solche Gedankenspiele (und wohl auch ein bisschen mehr) für den Zeitraum nach der Bundestagswahl in 2017 gibt. Aber, was kommt denn dann?

Die politischen Antworten sind hier klar und eindeutig: Nach dem Motto 42 Prozent von X ist halt (nach nochmaliger Betrachtung) doch mehr als 25 Prozent vom besagten X, soll X nun wieder dem persönlichen Steuersatz herangezogen werfen.

So in etwa sieht es auch die Deutsche Steuergewerkschaft, die zwar in der Abgeltungsteuer eine Entlastung der Verwaltung sieht, aber auch eine Gerechtigkeitsproblem, weil aktive Erwerbsbezüge (unter Umständen) mit dem Höchststeuersatz belegt würden, während die passive Kapitalnutzung nur mit 25 Prozent besteuert wird.

Natürlich ist darin auch eine Ungerechtigkeit beheimatet, aber es ist halt auch nicht die ganze Wahrheit. Immerhin werden Kapitalerträge grundsätzlich ohne Minderung durch etwaige Werbungskosten der 25 prozentigen Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) unterworfen. Aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots werden quasi Einnahmen und nicht Einkünfte der Besteuerung unterzogen. Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, Fahrten zur Bank oder der Hauptversammlung bleiben außen vor. Selbst der, der zahlreiche Aktiengeschäfte vom heimischen Computer aus erfolgreich bewältigt, kann Computer, Fachliteratur, Fortbildung und Co. nur als Privatvergnügen verbuchen.

Wenn die Politik daher anstrebt, dass Kapitalerträge auch wieder mit dem persönlichen Steuersatz herangezogen werden, bedeutet dies auch, dass neben der Abgeltungsteuer auch das Werbungskostenabzugsverbot eingemottet wird. Immerhin ist dies nur tragbar, weil der Gesetzgeber hier überhaupt eine andere Besteuerung vorgesehen hat.

Ganz ähnlich ist es übrigens mit der Frage der Verlustverrechnung. Veräußerungsverluste können mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden. Eine steuermindernde Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist zudem vollkommen tabu. Auch dies ist nur gerechtfertigt, weil positive Ergebnisse auch dem besonderen und abgeltenden Tarif der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Ganz ähnlich war es schon früher, als Aktiengewinne noch unter das private Veräußerungsgeschäft fielen. Auch da waren Verluste nur deshalb nicht mit anderen Einkünften verrechenbar, weil der Steuerpflichtige ja auch die Chance hatte der Steuerbarkeit nach Ablauf der Veräußerungsfrist komplett zu entgehen.

Man kann es also drehen, wie man will. Wer Kapitalerträge vollkommen identisch zu anderen Einkunftsarten besteuern möchte, muss nicht nur entsprechende Werbungskosten zum steuermindernden Abzug zulassen, sondern auch Verluste aus Aktiengeschäften und Co. müssen im Ergebnis den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern Dann klappt es auch mit den objektiven Nettoprinzip. Alles andere dürfte/ sollte und muss das Ticket nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht bedeuten.

Weitere Infos:

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 + = 8