Im Rahmen des Konjunkturpaketes werden auch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter angestrebt. Diese Idee zur Förderung der Digitalisierung in der Wirtschaft ist nicht neu und tauchte bereits in einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion im Bundestag im Jahr 2018 und in einem Eckpunktepapier des BMWi zum sog. Bürokratieentlastungsgesetz III im Jahr 2019 auf. Danach sollten für „digitale Innovationsgüter“ kürzere Abschreibungsdauern gelten. Die FDP-Fraktion forderte eine maximale Nutzungsdauer von drei Jahren – insbesondere für Software. Letztendlich wurden eigene Regelungen für digitale Wirtschaftsgüter im Bürokratieentlastungsgesetz III nicht umgesetzt. Da das Thema nunmehr wieder Fahrt aufnimmt, lohnt sich die Überlegung, welche Wirtschaftsgüter als „digital“ bezeichnet werden können.
Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Entschließungsantrag aus dem Jahr 2018 die Begünstigung der Investitionen in (materielle und immaterielle) Wirtschaftsgüter, die der Digitalisierung im Unternehmen dienen. Was zunächst einfach klingt, wirft auf den zweiten Blick auch schwierige Abgrenzungsfragen auf: Sollten alle Investitionen steuerlich gestützt werden, die „nur“ der Digitalisierung dienen oder ebenfalls Investitionen, die „auch“ der Digitalisierung dienen. Dann müsste nämlich die Frage gestellt werden, welche Ersatz- oder Erweiterungs-Investition nicht mittelbar auch die Digitalisierung betrifft, da die angeschafften Wirtschaftsgüter digitaler, intuitiver oder mit besseren Schnittstellen ausgestattet sind als die bisher genutzten Wirtschaftsgüter. Im Ergebnis wäre beinahe jede Investition betroffen. Dies entspräche nicht dem eigentlichen Zweck der Änderung und wäre wohl auch nicht finanzierbar.
Der Branchenverband Bitkom wiederum fordert verbesserte Abschreibungsbedingungen unter Nutzung des Begriffs der „Digitalen Technologien“. Diese bestehen nach der Erläuterung des Verbands aus einer Kombination von Computerhardware, Software sowie Diensten (z. B. Cloud Computing). Digitale Technologien umfassen demnach einen Verbund, dem auch Technologien angehören können, die steuerlich nicht als Wirtschaftsgüter fassbar sind oder aber keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind (u. U. Domain-Namen). Zur Fortentwicklung der steuerlichen Abschreibung kann somit auch mit „Digitalen Technologien“ kein allgemeingültiges Begriffsverständnis erreicht werden.
Teilweise wird unter den Begriff des „digitalen Wirtschaftsgutes“ auch nur Software gefasst. Dann sollte das Kind aber auch beim eigentlichen Namen genannt werden. Denn den (erprobten) Begriff der Software könnte der Anwender – ohne die Auslegung der neuen Abschreibungsnorm durch den BFH abzuwarten – rechtsicher handhaben. Dann wäre der Anwendungsbereich der neuen Abschreibungsregelungen aber sachlich gegenüber den übrigen kolportierten Begriffen erheblich eingeschränkter.
Fazit:
Es scheint nicht ausgeschlossen, dass auch der neuerliche Vorstoß zur Förderung von Investitionen in die Digitalisierung durch schnellere Abschreibung an Begrifflichkeiten scheitern könnte. Eine absehbar streitige gesetzliche Definition steuerlich geförderter digitaler Wirtschaftsgüter aber lähmt den Investitionswillen und birgt auch für den Rechtsanwender keine Freude.
Weitere Informationen:
Entschließungsantrag der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag, BT-Drs. 19/959