Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit.
Eine zentrale Voraussetzung ist dabei, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unverzüglich bedeutet ausweislich der BFH-Entscheidung vom 28.5.2019 (Az: II R 37/16) ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist diesem Zusammenhang dabei regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
Nach Ablauf von sechs Monaten kann jedoch im Einzelfall die Steuerbefreiung immer noch gewährt werden. Tatsächlich muss nämlich festgehalten werden, dass eine Sechsmonatsfrist an dieser Stelle durchaus eng bemessen ist. So kann die Steuerbefreiung noch in Anspruch genommen werden, wenn der Erwerber glaubhaft machen kann, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat und aus welchen Gründen der tatsächliche Einzug nicht früher möglich war. Dabei darf er diese Gründe nicht zu vertreten haben, wie beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung. Insoweit sind Umstände seinem Einflussbereich, wie beispielsweise die Renovierung der Wohnung, ihm unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.
Ebenso könnte wohl eine spätere Nutzung auch noch steuerbegünstigt sein, wenn der Erwerber eine umständliche und zeitintensive Erbauseinandersetzung darlegen kann, wie sie in der Praxis nicht gerade selten vorkommt.