Einfach alles, schießt dabei spontan durch den Kopf. Leider ist es in der Praxis nicht immer so einfach, wie jüngst ein klagewilliger Steuerpflichtiger erfahren musste.
Konkret geht es um die elektronische Einreichung der Steuererklärung mittels Datenfernübertragung über das Internet. Dazu ist jeder verpflichtet, der mehr als 410 Euro Gewinneinkünfte hat. Lediglich auf Antrag kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härte auf eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Dies dürfte in der Praxis jedoch relativ selten der Fall sein.
In einer Entscheidung vor dem FG Baden-Württemberg (Az: 7 K 3192/15) hatte ein Unternehmer einen solchen Antrag gestellt. Seine Begründung: Gerade nach den Enthüllungen von und um Edward Snowden sei es nicht zuzumuten Steuererklärungsdaten über das Internet zu senden. Zudem ist nicht auszuschließen, ob die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Elster-Software nicht doch ein „Eigenleben“ auf dem Rechner führt. Insoweit beantragte der Kläger auf die Datenfernübertragung seiner Steuererklärung verzichten zu dürfen und bot alternativ die Papiereinreichung oder Abspeicherung seiner Daten auf CD und Übergabe der CD an. Das Gericht gab der Klage natürlich nicht statt und ließ auch die Revision nicht zu.
Einmal liegt eine unbillige Härte nur vor, wenn für den Steuerpflichtigen etwas wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist hier nicht Fall.
Weiterhin wurde die Elsterbasis vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit.
Nicht zuletzt erteilten die Richter dem Klagebegehren eine Absage, weil eine Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Stick, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung weder zulässig noch verfassungsrechtlich geboten ist.
Damit ist die Sache aber noch nicht zu Ende: Tatsächlich liegt mittlerweile eine Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VIII B 43/16) vor. Auch hier kann ich mir das Ergebnis vorstellen, aber dennoch: Ist die Datensicherheit tatsächlich so gut, wie es behauptet wird?
Weitere Infos: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016 – 7 K 3192/15