Was ist Gestaltungsmissbrauch?

Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Es ist daher immer wieder wichtig sich die Grundlagen der Vorschrift vor Augen zu führen. So führen z.B. die obersten Finanzrichter in Ihrer Entscheidung vom 11.12.2018 (Az: VIII R 21/15) in der Urteilsbegründung aus: Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. So auch die ständige Rechtsprechung.

Ganz deutlich muss jedoch herausgehoben werden: Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen.

Sie ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.2017, Az: IX R 5/16).

Das praktische Problem dabei bleibt allerdings: Wann nämlich eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen. Streitigkeiten rund um die Vorschrift werden daher sicher nicht weniger werden.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Ebber, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, infocenter, NWB TAAAA-41714

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