Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also dem besagten Steuerstundungsmodell möglich.
Mit dieser Einleitung berichteten wir bereits im Beitrag „Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell“ über höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Steuerstundungsmodell aufgrund § 15b EStG. Im vorgenannten Beitrag ging es dabei um eine für Steuerpflichtige positive Einschränkung der Definition eines Steuerstundungsmodells.
Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az: IV R 7/16) im Hinblick auf die Steuerstundungsmodelle ein für die Finanzverwaltung positives Urteil gefällt. So hat der BFH nicht nur entschieden, dass für die Frage, ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell einzuordnen eine anleger- bzw. gesellschafterbezogenen Prüfung zu erfolgen hat.
Vielmehr stellte auch klar, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden wie der degressiven Abschreibung und der Sonderabschreibung beruhen. Insoweit führt bereits der Gesetzestext in § 15b Abs. 2 Satz 3 EStG aus: Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften der negativen Einkünften beruhen. Verluste müssen also nicht über spezielle Gestaltungen erreicht werden, damit man in die Nähe eines Steuerstundungsmodells rückt.
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