Was ist eigentlich die Verlegung einer Buchführung ins Ausland?

Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können.

Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu den Voraussetzungen der Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland Stellung genommen.

Ich frage mich allerdings, was im Internetzeitalter eigentlich genau mit der Verlegung einer Buchführung ins Ausland gemeint ist.

Beispiel: Belege werden in einer deutschen Betriebsstätte eingescannt, aber in Indien verbucht. Der Server, auf den Betriebsstätte und Buchhalter Zugriff haben, steht wiederum in Belgien. Oder: Es wird zwar die Leistung eines deutschen Rechenzentrums in Anspruch genommen, dieses wiederum „kauft“ aber Speicherkapazität im europäischen Ausland hinzu.

Ich plädiere erneut dafür, dass Finanzverwaltung und Gesetzgeber, aber zuweilen auch die Rechtsprechung, zur Kenntnis nehmen, dass wir uns nicht mehr in den 90er-Jahren des letzten Jahrtausends befinden. Es müssen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen her, die endlich das Internetzeitalter und die zunehmende Globalisierung hinreichend berücksichtigen. Gegebenenfalls müssen die Lösungen mit den Wirtschaftsverbänden bzw. Steuerberaterkammer und -verband erarbeitet werden.

Weitere Informationen:
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 20.01.2017 – S 0316.1.1-5/3 St42

 

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